Dr. Ortlieb Fliedner (Rechtsanwalt, Bonn) stellt ein bekanntes Zitat auf den Prüfstand

Ein Satz von Hanns Joachim Friedrichs wird zum journalistischen Leitbild

Demnächst wird wieder der Hanns Joachim Friedrichs Preis an gute Journalisten oder Journalistinnen verliehen. Dann wird wieder landauf landab ein Satz Konjunktur haben, der Hanns Joachim Friedrichs zugeschrieben wird:

Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten Sache, dass er überall dabei ist, aber nirgendwo dazugehört.

medienpolitik.net veröffentlicht Ortlieb Fliedners Debattenbeitrag

Michalis Pantelouris nimmt in über medien ebenfalls Bezug auf den Satz von Hajo Friedrichs: Journalisten sind Aktivisten

Ob Friedrichs diesen Satz so gesagt hat, ist umstritten. Immerhin ist dieser Satz in voller Länge prominent auf der Umschlag-Rückseite seiner Autobiografie Journalistenleben von 1994 abgedruckt.

Es soll hier auch nicht darum gehen, ob und in welcher Form Friedrichs sich in diesem Sinn geäußert hat und was er wirklich mit diesem Satz gemeint haben könnte. Dazu gibt es viele Stellungnahmen und Interpretationen, sowohl befürwortend als auch ablehnend. Entscheidend ist vielmehr, dass dieser Satz an Universitäten, Journalistenschulen und im Volontariat gelehrt wird und dass er für viele Journalistinnen und Journalisten zum Leitbild geworden ist.

Und dieses Leitbild möchte ich im Folgenden unter dem Gesichtspunkt der Rahmenbedingungen, unter denen Journalistinnen und Journalisten arbeiten, auf den Prüfstand stellen.

Unterschiedliche Rahmenbedingungen für Journalisten
Journalistinnen und Journalisten arbeiten im Wesentlichen in drei Bereichen: im Pressebereich, also bei Zeitungen und Zeitschriften, im Rundfunkbereich, also im Hörfunk und im Fernsehen, sowie in Unternehmen und Behörden als Pressesprecherinnen und Pressesprecher.

Auch im Internet arbeiten viele Journalisten. Soweit sie professionell arbeiten und der Presse oder dem Rundfunk zugeordnet sind, gelten inhaltlich die jeweiligen Regeln. Im Übrigen sind die Erscheinungsformen der Informationsvermittlung und der meinungsbildenden Formate aber so heterogen und erst sehr rudimentär geregelt, so dass sie hier nicht miteinbezogen werden müssen.

Welche Rahmenbedingungen gelten nun für die verschiedenen Bereiche, in denen Journalisten arbeiten?

Journalisten im PR-Bereich

Der deutsche Journalistenverband (DJV) rechnet die Pressesprechertätigkeit dem Journalismus zu, auch wenn andere eine scharfe Trennlinie zwischen diesen und den Journalisten, die in Medien tätig sind, ziehen wollen.
In aller Regel nehmen ausgebildete Journalisten die PR-Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Behörde wahr.

Nach den Kriterien des Friedrichs-Satzes können allerdings diese Journalisten niemals gute Journalisten sein. Denn zum einen müssen sie sich mit der Sache des Unternehmens oder der Behörde gemein machen, da es ihre Aufgabe ist, Unternehmen oder Behörde in einem guten Licht erscheinen zu lassen oder wie es vielfach heißt, ihr Unternehmen oder
ihre Behörde gut zu verkaufen. Und natürlich gehören sie auch zu jemandem, nämlich ihrem Unternehmen oder ihrer Behörde.

Journalisten in Printmedien

Die Pressefreiheit wird in Art. 5 des Grundgesetzes ausdrücklich gewährleistet. Pressefreiheit bedeutet zum einen, dass alle mit der Pressearbeit wesensmäßig zusammenhängenden Tätigkeiten vor staatlichen Eingriffen geschützt sind. Darüber hinaus umfasst die Pressefreiheit aber auch die Garantie des Instituts Presse. Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesensmerkmal eines freiheitlichen Staates, insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich – so das Bundesverfassungsgericht in seiner Spiegel-Entscheidung. (BVerfGE 20, 162)

Zu diesem Institut freie Presse gehört, dass Presseunternehmen nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen und in privatrechtlichen Organisationsformen arbeiten und miteinander in publizistischer und wirtschaftlicher Konkurrenz stehen. Die Presse verwirklicht somit in einem außenpluralen Modell ihren Beitrag zum Grundwert der Meinungs- und Informationsfreiheit, der für eine Demokratie essentiell ist.

Die Pressegesetze der dafür zuständigen Bundesländer enthalten demgemäß nur wenige Regelungen, die u.a. bestimmte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen, einen Anspruch auf Gegendarstellung oder Auskunftspflichten der Behörden betreffen.
Der privatwirtschaftliche Charakter der Presse hat u.a. zur Folge, dass der Verleger für seine Zeitung oder Zeitschrift eine publizistische Tendenz festlegen und sie gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, also den Journalistinnen und Journalisten, auch durchsetzen kann. Dieser Tendenzschutz wird unmittelbar aus Art. 5 GG hergeleitet und ist in einfachen Gesetzen wie dem Betriebsverfassungsgesetz konkretisiert.
So kann ein Presseunternehmen seine redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter z.B. nach Zugehörigkeit zu Glaubensgemeinschaften oder politischen Präferenzen auswählen und ihnen nach Wegfall solcher Voraussetzungen sogar kündigen.

Ob unter diesen Voraussetzungen der erste Teil des zitierten Satzes, sich mit keiner Sache gemein zu machen, für den Journalisten in Printmedien überhaupt realisierbar ist, ist schon ziemlich fraglich. Denn Verleger und/oder Herausgeber können auf Grund des Tendenzschutzes durchaus darauf hinwirken, dass eine bestimmte Sichtweise in den journalistischen Beiträgen zum Ausdruck kommt, sich die Journalisten also mit dieser Sichtweise gemein machen müssen. Redaktionsstatute, die den Journalisten eine gewisse Freiheit und Unabhängigkeit ermöglichen würden, haben sich in den Presseunternehmen nicht durchsetzen können.

Auf jeden Fall kann der zweite Teil des Satzes, überall dabei zu sein, aber nirgendwo dazu zu gehören, im Pressebereich nicht gelten, da der Journalist, will er nicht die Kündigung riskieren, zu der vom Verleger vorgegebenen Tendenz dazu gehören muss.

Als Fazit kommen daher nur zwei Alternativen in Betracht: Entweder ist der Satz für den Pressebereich falsch oder es kann keine guten Journalisten im Sinne von Hanns Joachim Friedrichs in den Printmedien geben. Da es aber unbestreitbar hervorragende Mitglieder der schreibenden Zunft gibt, muss wohl konstatiert werden, dass die Kriterien für einen guten Journalisten, die in dem Friedrichs zugeschriebenen Satz enthalten sind, für den Bereich der Presse nicht zutreffen.

Journalisten im Rundfunk

Die Rundfunkfreiheit, die in Art. 5 des GG gewährleistet wird, deckt sich zum Teil mit der Pressefreiheit, weist aber auch erhebliche Unterschiede auf.

Zum einen schützt auch die Rundfunkfreiheit davor, dass der Staat direkt oder indirekt Einfluss auf die programmlich Gestaltung des Rundfunks nimmt. Insoweit ist die Rundfunkfreiheit wie die Pressefreiheit ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen. Die Rundfunkfreiheit ist aber vor allem eine dienende Freiheit, die den für eine Demokratie notwendigen Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung ermöglichen und schützen soll.

Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung Inhalt und Konsequenzen der Rundfunkfreiheit ausbuchstabiert.

Im Urteil vom 5.2. 1991 (WDR-Urteil; BVerfGE 83, 238) heißt es beispielhaft:
Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, dass der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig.

Der entscheidende Unterschied zwischen Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit besteht demgemäß darin, dass die Presse ihre für die Demokratie wichtige Funktion nach den Regeln des Marktes ausübt, während für den Rundfunk der Gesetzgeber eine positive Ordnung gestalten muss, die geeignet ist, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu gewährleisten.

Dieser Verpflichtung sind die zuständigen Bundesländer u.a. im Rundfunkstaatsvertrag, in den Landesmediengesetzen und den spezifischen Regelungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nachgekommen.

Für unsere Fragestellung sind vor allem die materiell-rechtlichen Vorschriften, die sich auf das Programm beziehen und damit von den Journalisten zu beachten sind, bedeutsam.

§ 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages, Vorschriften die für alle Rundfunkveranstalter gelten, lauten: Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken.

Und in § 41 wird für den privaten Rundfunk bestimmt: Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkpro- gramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden in ihren Gesetzen noch zusätzliche Verpflichtungen auferlegt. Beispielhaft sei hier § 5 Abs. 4 des WDR-Gesetzes angeführt: Der WDR soll die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt, ein diskriminierungsfreies Miteinander in Bund und Ländern und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein.

Wenn wir uns diese Verpflichtungen, die den Rundfunkjournalisten bei der Gestaltung der Rundfunkprogramme auferlegt sind, genauer ansehen, so enthalten sie zahlreiche Handlungsanweisungen:

  • Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen;
  • die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern;
  • auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken;
  • die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern;
  • zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen;
  • die demokratischen Freiheiten verteidigen.

Rundfunkjournalisten müssen also zahlreiche gute Sachen schützen, fördern oder verteidigen. Wie anders soll dies gehen, als sich mit ihnen gemein zu machen? Ohne ein Engagement für diese guten Sachen, wie die Würde des Menschen, ein diskriminierungsfreies Miteinander oder die demokratischen Freiheiten ist ein schützen, fördern oder verteidigen doch gar nicht möglich.

Die Aufforderung, sich auch nicht mit einer guten Sache gemein zu machen, ist daher nicht nur nicht mit den gesetzlichen Pflichten des Rundfunkjournalisten unvereinbar, sondern sie widerspricht auch der Funktion des Rundfunks, tragende Säule einer funktionierenden Demokratie zu sein, d.h. immer wieder die Grundwerte unserer Demokratie aktiv zu vermitteln und zu verteidigen.

Rundfunkjournalisten sollten sich auf die Rundfunkfreiheit berufen und nicht auf die Pressefreiheit

Diese erheblichen Unterschiede zwischen Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit sollten eine weitere Konsequenz haben. Wenn Rundfunkjournalisten bei ihrer Arbeit behindert oder angegriffen werden berufen sie sich immer nur auf die Pressefreiheit.

Ein Beispiel für viele:
Bei Dreharbeiten für die ZDF-Satiresendung „heute show“ waren nach Angaben des Senders fünf Teammitglieder verletzt worden. ZDF-Programmdirektor Norbert Himmler verurteilte den Angriff mit dem Satz: Die Pressefreiheit sei ein hohes Gut. (tagesschau.de vom 2.5.2020)
ZDF-Journalistin Dunja Hayali, die über eine Corona-Demonstration berichtete, spricht in einem ZEIT-Interview auch nur davon, dass die Teilnehmer die Pressefreiheit mit Füßen treten würden.

Rundfunkjournalisten werden aber von der Rundfunkfreiheit und nicht von der Pressefreiheit geschützt und sollten sich daher bei Beeinträchtigungen auf die im Grundgesetz geschützte Rundfunkfreiheit berufen. Dies ist umso wichtiger, als, wie aufgezeigt, Rundfunkjournalisten in besonderem Maße die Grundwerte unserer Verfassung zu schützen und zu verteidigen haben.

Die Pressefreiheit umfasst dagegen auch solche Presseorgane, die im Rahmen der Meinungsfreiheit rechtsextremes Gedankengut verbreiten können.

Darüber hinaus: Wie kann die besondere Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie, die den Rundfunkbeitrag rechtfertigt, im Bewusstsein der Menschen verankert werden, wenn die dort Tätigen sich bei Angriffen auf die Pressefreiheit berufen? Allein der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat die Verpflichtung, die Vielfalt der Meinungen in der Gesellschaft angemessen darzustellen, die Presse kann einseitig berichten. Wenn Rundfunkjournalisten sich auf die Pressefreiheit berufen, verschweigen sie nicht nur die Alleinstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie, sondern sie leisten zusätzlich denen Vorschub, die behaupten, es werde im Rundfunk grundsätzlich nur einseitig berichtet.

Fazit

Zunächst eine Klarstellung. Meine Ausführungen richten sich nicht gegen Hanns Joachim Friedrich. Viele haben ihn verteidigt und versucht zu begründen, dass er seinen Satz anders gemeint habe und er selbstverständlich immer eine positive Haltung gehabt habe. Beispielhaft möchte ich die Rede von Anja Reschke, die 2018 Preisträgerin war, nennen.

Aber: Der Hanns Joachim Friedrichs zugeschriebene Satz hat sich als untauglich erwiesen, einen guten Journalisten zu kennzeichnen.

Auch Journalisten müssen sich in einer Demokratie mit ihren Grundwerten, also guten Sachen, gemein machen. Sie stehen auch nicht abseits, sondern gehören immer irgendwo, nämlich in einer bestimmten Institution, dazu.

Für sehr problematisch halte ich es aber, dass der Satz den Journalistinnen und Journalisten in der Ausbildung als Leitbild gelehrt wird.

Denn dieses Leitbild, das von den Befürwortern als journalistisches Neutralitätsgebot verstanden wird, ist nicht nur unrichtig, sondern auch gefährlich.

Wir erleben in der letzten Zeit vermehrt Angriffe gegen Journalistinnen und Journalisten, die eine klare Meinung und Haltung zu rechtsextremen Tendenzen und Erscheinungen in unserem Land haben. Georg Restle, um nur ein Beispiel zu nennen, bekam ernsthafte Morddrohungen, nachdem er klare Kante gegenüber der AfD gezeigt hatte.

Gefährlich ist der Satz deshalb, weil er solchen Journalisten in den Rücken fällt, in dem er indirekt auffordert, sich aus allem herauszuhalten.

Abschließend möchte ich aus der erwähnten Rede von Anja Reschke eine Passage zitieren: Wissen Sie, ich habe lange nachgedacht, in diesen vielen Auseinandersetzungen, ob ich das kann, mich mit keiner Sache gemein machen, auch nicht mit einer guten. Ob wir Journalisten das können. Ob wir das überhaupt sollen. Wir müssen nicht darüber reden, dass auch wir als Journalisten keine neutralen Wesen sind, dass wir unsere Haltung in uns tragen, dass wir trotzdem unser Handwerkszeug von Recherche und Ausgewogenheit beachten können. Aber ich denke, wir müssen uns gemein machen mit einer Sache. Und zwar mit einer guten. Unserer Verfassung. Wir, die Presse, die öffentlich-rechtlichen Sender im Besonderen, haben einen Auftrag bekommen von den Alliierten nach dem Krieg. Teilhabe an der freien demokratischen Meinungsbildung zu gewährleisten. Mündige Bürger, Deutschland zu einem demokratischen Land zu machen und diese Demokratie zu bewahren. Wo politische Gruppierungen mit Kampagnen, verbalen Entgleisungen und bewussten Grenzüberschreitungen versuchen, unser Grundgesetz anzugreifen. Wo auch Vertreter etablierter Parteien mal einfach so Artikel des Grundgesetzes in Frage stellen oder so tun, als würden sie sie in Frage stellen, weil sie glauben, damit verlorene Wähler zurückgewinnen zu können – da müssen wir uns mit dem Kampf für das Grundgesetz und die Menschenwürde gemein machen.

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