Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

  1. Flexibilität im verfassungsrechtlichen Rahmen
    Der Initiativkreis öffentlich-rechtlicher Rundfunk Köln, der sich seit langem mit den Rahmenbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beschäftigt, begrüßt grundsätzlich, dass den öffentlich-rechtlichen Medien für die digitale Transformation flexible Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden. Angesichts der rasanten Entwicklungen im Bereich der privaten Medien, insbesondere auch auf den internationalen Plattformen ist Flexibilisierung die richtige Strategie. Allerdings bedarf es einer adäquaten Ausstattung und eines Rechtsrahmens, der es den öffentlich-rechtlichen Sendern ermöglicht, mit medialen, sozialen und technischen Entwicklungen Schritt zu halten. Nur wenn dies gewährleistet ist, können öffentlich-rechtliche Medien ihren verfassungsrechtlichen Auftrag als Gegengewicht zu privatwirtschaftlichen, kommerziellen Angeboten erfüllen und ihren verfassungsrechtlich fundierten Beitrag zur Funktionsfähigkeit unserer Demokratie leisten.

So sehr gesetzliche Flexibilisierung des Programmauftrags grundsätzlich zu begrüßen ist, seine im Entwurf vorgesehene gesetzliche Ausgestaltung wird dem gesetzgeberischen Anspruch, die Zukunftsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Systems in einem sich verändernden medialen Umfeld sicherzustellen, schon deshalb nicht gerecht, weil sie ersichtlich von der finanziellen Erwägung getragen ist, den Rundfunkbeitrag stabil zu halten. Die Regelung in § 32a Abs. 6, wonach durch die Wahrnehmung der neu eröffneten programmlichen Möglichkeiten für die Anstalten kein finanzieller Mehrbedarf entstehen darf, bringt dies deutlich zum Ausdruck. Die Regelung steht damit im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Ausgestaltung des Programmauftrags allein am verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszurichten hat. Finanzielle Erwägungen sind in diesem Kontext sachfremd, denn die Finanzierung folgt dem Programm und nicht umgekehrt.

Die Regelung in § 32 a Abs.6 würde deshalb einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
§ 32 a Abs. 6 ist daher ersatzlos zu streichen.

  1. Teilnahme an der Informationsgesellschaft
    Die Teilhabe aller Bevölkerungsgrupppen an der Informationsgesellschaft zu ermöglichen, ist ein wichtiger und richtiger Teil des Auftrags und erfordert auch medienpädagogische Kompetenzen und Aktivitäten.
    Wir schlagen daher vor,  § 26 Absatz 1 Satz 6 wie folgt zu ergänzen:
    „….ermöglicht werden; dazu gehört auch medienpädagogische Unterstützung.
  2. Schutz der demokratischen Ordnung als Auftrag
    Angesichts der weltweit festzustellenden Bedrohungen von demokratischen Grundwerten und allgemeinen politischen Entwicklungen, in denen die demokratische Grundordnung und deren Werte von manchen in Frage gestellt werden, sollte der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG auch den Schutz der Verfassung umfassen. Schon vor über 70 Jahren haben der erste hessische Ministerpäsident Martin Stock und Carlo Schmid folgendes, unverändert Aktuelles erklärt:
    Stock bei Gründung des Hessischen Rundfunks:„Hüten Sie aber auch den Äther, eines der heiligsten Güter eines Volkes; vor allem die Freiheit, unter der Sie selbst arbeiten können! Schenken Sie dem Geist der Freiheit und Demokratie Gehör. Wenn Sie einem Geist Gehör schenken, der Freiheit und Demokratie töten will, müssen Sie wissen, dass Sie sich und Ihrem Volke damit den Untergang bereiten. Sie dienen keiner Partei, Sie dienen keiner Sekte, Sie dienen keiner Gruppe von Parteien, Sie dienen dem ganzen Volke. Ihr schärfster Kampf muss daher denen gelten, die die demokratische Freiheit und den Frieden der Welt zu stören versuchen.“ Carlo Schmid: „Die Demokratie sollte nicht zu schwach, sondern wehrhaft sein und auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen, um sie umzubringen.“

Daher sollte § 26 Absatz 2 Satz 1 wie folgt ergänzt werden: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung,
deren Schutz und hohen journalistischen Standards,….“

  1. Unterhaltung
    Der Auftrag, neben Kultur, Bildung, Information und Beratung auch Unterhaltung anzubieten, wird in dem Diskussionsentwurf in Frage gestellt. Dass Unterhaltung dem öffentlich-rechtlichen Auftrag entsprechen muss, ist keine Frage. Bei einer Einschränkung geben wir aber zu bedenken: Das junge unterhaltungsaffine Publikum kann oft nur auf diesem Weg erreicht werden. Zudem ist der Unterhaltungsbegriff unbestimmt. Es besteht mit der Eingrenzung auch die Gefahr, dass am Ende vor Gerichten geklärt werden müsste, was als Unterhaltung mit öffentlich-rechtlichem Angebotsprofil gelten soll.
  2. PHOENIX und KIKA noch beauftragen
    Begründung:
    PHOENIX hat sich gut etabliert und ist für aktuelle Berichterstattung unersetzlich. Phoenix überträgt politische Ereignisse direkt und live aus dem Bundestag oder den jeweiligen Orten des Geschehens. So kann sich jeder und jede selbst ein Bild machen und teilhaben an demokratischen Prozessen. Im Anschluss bietet PHOENIX im Unterschied zu manch anderen Kanälen verlässliche Anregungen zur Reflektion und Einordnung.

KIKA Die Nichtbeauftragung von KIKA birgt die Gefahr, dass Angebote für Kinder vollständig in das nicht-lineare Programm überführt werden, und damit gerade Kindern aus sozial benachteiligten Familien der Zugang zu kindgerechten Angeboten versperrt wird. Wie insbesondere auch die Landesanstalt für Medien (NRW) durch ihre Untersuchungen und Angebote belegt, brauchen Kinder für den Umgang mit dem Internet ein hohes Maß an elterlicher Anleitung und Fürsorge und damit einen Kenntnis- und Wissensstand der Bevölkerung, den der Gesetzgeber bei der Novellierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht voraussetzen kann und darf. Zudem haben die Erfahrungen mit dem Homeschooling während der Pandemie gezeigt, dass Kinder in vielen Haushalten gar nicht über eigene internetfähige Endgeräte verfügen.

  1. Öffentlich-rechtliche Plattform
    In § 30 Absatz 1 ist die Rede von einer gemeinsamen Plattformstrategie für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio. Näheres wird dazu nicht gesagt. Da wir weder eine deutsche noch eine europäische Plattform haben, die auch nur annähernd als Alternative zu den Plattformen der internationalen Medienkonzerne gelten könnten, ist die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Plattform sinnvoll.
    Das setzt jedoch erhebliche zusätzliche Förderung voraus. Es sollte in Erwägung gezogen werden, ob eine öffentlich-rechtliche Plattform nicht auch für Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen offen stehen könnte. Die Kulturpartner der Sendeanstalten wären vermutlich sofort zur Kooperation bereit.
  2. Verweildauerfrist
    In § 30 Absatz 2 wird die Verweildauerfrist in den Mediatheken geregelt. Wir schlagen vor, die Verweildauerfrist frei zu geben.
    Dafür sprechen folgende Argumente:
    Es gibt öffentlich-rechtlich „Schätze“, die der Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich gemacht werden sollten. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsrechte und der geforderten Plattformstrategien werden sich unterschiedliche Verweildauern ohnehin einpendeln. Nutzerinnen und Nutzer sind es aus den privaten Medien gewohnt, Angebote länger vorzufinden und verstehen nicht, warum Sendungen, die mit „ihrem“ Rundfunkbeitrag finanziert wurden, nicht mehr zur Verfügung stehen.
  3. Ausstattung der Gremien
    Dass nach §31 Absatz 2 a in Zukunft die Festsetzung von Zielen und die Beurteilung der Einhaltung von Zielvorgaben sowie die Schließung von Kanälen durch die Gremien erfolgen sollen, stellt diese vor neue Aufgaben. Unabhängige Wissenschaftler*innen sind mit der Begleitung zu betrauen, und auch die Gremien müssen institutionalisierte Formen des Gesprächs mit der Öffentlichkeit entwickeln. Dazu bedarf es einer finanziell besseren Ausstattung der Gremien, was im KEF-Verfahren berücksichtigt werden muss. Dies sollte beachtet werden, wenn die Regelungen zur Rekrutierung und Arbeitsfähigkeit ehrenamtlicher Gremienmitglieder landesgesetzlich angepasst werden. Eine Evaluation der Rekrutierung, Ausstattung und Struktur der Gremien wäre sinnvoll.
  4. Richtlinien und Berichtspflichten
    Zu den Satzungen, Richtlinien und Berichtspflichten in § 31 sei die Frage gestattet, ob das Ausmaß der Berichterstattung, des Dauerdialogs mit Experten und dem Publikum und die manchmal schon überbürokratisch erscheinenden Regeln nicht überbordend sind. Und passen die aus der Wirtschaft übertragene Konzepte der Zielvereinbarungen und Kontrollen für ein dynamisches Medienhaus? Angesichts der notwendigen umfangreichen qualitativen Beurteilungen und der Einschaltung unabhängiger Experten entsteht ein neues lukratives Beschäftigungsfeld für Gutachtende.
  5. Probebetrieb
    Nach §32 Absatz 2 einen Probebetrieb für neue Telemedienangebote zu ermöglichen, ist sehr sinnvoll. Es fragt sich nur, ob ein halbes Jahr ausreicht, um die Akzeptanz wirklich beobachten zu können. Wenn ein Drei-Stufen-Test erst nach der Probezeit in Angriff genommen werden kann, wäre eine flexiblere Verlängerungszeit wünschenswert.

Schlussbemerkungen
Eingangs wurde vorgeschlagen, § 32 a Absatz 6 aus Verfassungsgrundgründen zu streichen. Das neue Konzept des Staatsvertragsentwurf steht und fällt mit der adäquaten Neureglung der Finanzierung des ö-r Rundfunks. Bleibt es beim derzeitigen Finanzierungssystem, wird immer wieder die Beitragsstabilität im Zentrum der politischen Debatten stehen und nicht die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vom BVerfG attestiere Finanzgewährleistungsgarantie. Das wird zu weiteren Verfahren in Karlsruhe führen, zumal das derzeitige KEF-Verfahren mit der gewollten Flexibilisierung des Auftrags seine Schwierigkeiten haben wird, denn es gibt bald keine gesetzlich beauftragten Programmangebote mehr, sondern voraussichtlich häufiger wechselnde Angebote. Wie dies in das derzeitige KEF-Verfahren integriert werden soll, ist eine ganz wesentliche und schwierige Frage, deren Beantwortung noch völlig offen ist, wenn man das indexierte Budgetmodell nicht einführt.
Die Flexibilisierung des Auftrags muss unseres Erachtens mit einem flexibilisierten indexierten Budgetmodell gekoppelt werden. Nur so können Sender mit einem flexibleren Auftrag operieren. Werden z.B. durch Gremienbeschluss Programme eingestellt, werden Gelder frei, die nicht unbedingt für neue Angebote umgewidmet werden können weil die KEF für die neuen Angebote den Finanzbedarf nicht früher prüfen kann.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Diskussionsentwurf Auftrag und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat der Initiativkreis eine Stellungnahme abgegeben, die hier als PDF heruntergeladen werden kann.

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