{"id":1244,"date":"2026-10-20T20:34:34","date_gmt":"2026-10-20T18:34:34","guid":{"rendered":"https:\/\/ioer.org\/?p=1244"},"modified":"2026-10-30T21:36:12","modified_gmt":"2026-10-30T20:36:12","slug":"rundfunkfinanzierung-vier-erwartungen-an-das-bundesverfassungsgericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ioer.org\/?p=1244","title":{"rendered":"Rundfunkfinanzierung: Vier Erwartungen an das Bundesverfassungsgericht"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim Initiativkreis \u00f6ffentlich-rechtlicher Rundfunk am 20. Oktober 2026 nannte Dr. Katrin Neukamm, Justiziarin des WDR, vier Erwartungen an das Bundesverfassungsgericht: Es soll die starke Stellung der KEF best\u00e4tigen, Rundfunkpolitik und Rundfunkfinanzierung klar trennen, Leitplanken f\u00fcr ein weniger blockierbares Verfahren setzen und den Beitrag von 18,64 Euro ab dem 1. Januar 2027 vorl\u00e4ufig in Kraft setzen. Die Entscheidung \u00fcber die Verfassungsbeschwerden von ARD und ZDF steht nach der Verhandlung vom 23. Juni 2026 noch aus.<\/p>\n\n\n\n<!--more  -->\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Eingangsstatement von Dr. Katrin Neukamm, Justiziarin des WDR, beim Initiativkreis \u00f6ffentlich-rechtlicher Rundfunk am 20. Oktober 2026<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was erwartet der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk von Karlsruhe? Erwartung \u2013 ein starker Begriff. Erlaubt Respekt vor dem h\u00f6chsten Gericht \u00fcberhaupt, Erwartungen zu formulieren?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die ARD hat vor knapp zwei Jahren Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht, wegen Verletzung der Rundfunkfreiheit und der verfassungsrechtlich garantierten Finanzierung. An die noch ausstehende Entscheidung kn\u00fcpfen wir Erwartungen \u2013 jedenfalls Hoffnungen. Zugleich stellt sich die Frage: Welche Bedeutung hat die Entscheidung, im besten aller F\u00e4lle, f\u00fcr die Zukunft der Rundfunkfinanzierung \u2013 vielleicht sogar f\u00fcr die Zukunft des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Sachlage<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Der Rundfunkbeitrag betr\u00e4gt gegenw\u00e4rtig 18,36 Euro im Monat.<\/li>\n\n\n\n<li>Die unabh\u00e4ngige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) empfahl in ihrem 24. Bericht (Februar 2024), den Beitrag zum 1. Januar 2025 auf 18,94 Euro anzuheben.<\/li>\n\n\n\n<li>Die L\u00e4nder setzten diese Empfehlung nicht um.<\/li>\n\n\n\n<li>ARD und ZDF erhoben deshalb im November 2024 Verfassungsbeschwerde, kurz vor Beginn der neuen Beitragsperiode.<\/li>\n\n\n\n<li>Im Februar 2026 aktualisierte die KEF ihre Berechnungen im 25. Bericht. Danach soll der Beitrag ab dem 1. Januar 2027 auf 18,64 Euro steigen. Auch hier steht eine Umsetzung durch die L\u00e4nder aus.<\/li>\n\n\n\n<li>Am 23. Juni 2026 verhandelte der Erste Senat des BVerfG \u00fcber die Verfassungsbeschwerden. Eine Entscheidung ist bislang nicht verk\u00fcndet, wird aber jederzeit erwartet.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es geht nicht nur um die H\u00f6he des Rundfunkbeitrags, sondern um das Finanzierungssystem. Wie l\u00e4sst sich die bedarfsgerechte Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks auch in immer schwierigeren politischen Zeiten sichern?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ich m\u00f6chte vier Erwartungen formulieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Erstens: Das BVerfG best\u00e4tigt seine bisherige Rechtsprechung \u2013 mit einer starken Stellung der KEF<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Rechtsprechung beruht auf einem einfachen Grundgedanken: Der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk kann seinen Auftrag nur erf\u00fcllen, wenn er unabh\u00e4ngig ist. Diese Unabh\u00e4ngigkeit betrifft nicht nur Redaktionen, Programm und Aufsicht, sondern auch die Finanzierung. Wer \u00fcber die Finanzierung Einfluss nehmen kann, kann mittelbar auch das Programm beeinflussen. Deshalb darf die H\u00f6he des Rundfunkbeitrags nicht zum Gegenstand medienpolitischer \u00dcberlegungen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um das zu verhindern, haben die L\u00e4nder ein dreistufiges Verfahren geschaffen (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, RFinStV):<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Auf der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten ihren Finanzbedarf an. Die Anmeldung bezieht sich auf eine Beitragsperiode, hier 2025 bis 2028.<\/li>\n\n\n\n<li>Auf der zweiten Stufe pr\u00fcft die KEF diesen Bedarf fachlich, unabh\u00e4ngig und nach strengen Ma\u00dfst\u00e4ben. Sie ber\u00fccksichtigt Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ebenso wie s\u00e4mtliche Ertr\u00e4ge und vorhandene Eigenmittel.<\/li>\n\n\n\n<li>Erst auf der dritten Stufe entscheiden die L\u00e4nder \u00fcber den Beitrag.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die KEF ist das zentrale \u201eSicherungsinstrument\u201c zwischen den Finanzierungsinteressen der Anstalten, dem Interesse der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler an einer ma\u00dfvollen Belastung und dem Gebot politischer Staatsferne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BVerfG betonte zuletzt 2021: Die KEF-Empfehlung ist mehr als eine unverbindliche Entscheidungshilfe, sie hat ma\u00dfgebliches Gewicht. Eine Abweichung ist nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie muss aber auf verfassungsrechtlich tragf\u00e4higen Gr\u00fcnden beruhen, transparent begr\u00fcndet und im vorgesehenen Verfahren er\u00f6rtert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus Sicht des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks muss das KEF-Verfahren als verbindlicher Schutzmechanismus erhalten bleiben. Die fachlichen Feststellungen der KEF d\u00fcrfen nicht durch politische Ersatzrechnungen oder nachtr\u00e4gliche Plausibilit\u00e4ts\u00fcberlegungen relativiert werden, wie es nun erneut geschehen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zweitens: Das BVerfG best\u00e4tigt die klare Trennung zwischen Rundfunkpolitik und Rundfunkfinanzierung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgabe der L\u00e4nder ist die Rundfunk- und Medienpolitik. Sie d\u00fcrfen den Auftrag des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks gestalten, Strukturen ver\u00e4ndern, Programme begrenzen und Kooperationen verlangen. Das geschieht durch die allgemeine Rundfunkgesetzgebung, zuletzt durch den Reformstaatsvertrag, der am 1. Dezember 2025 in Kraft trat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was die L\u00e4nder nicht d\u00fcrfen: ihre medienpolitischen Erwartungen \u00fcber die Finanzierung durchsetzen. Rundfunkpolitik und Rundfunkfinanzierung sind aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden strikt zu trennen. Eine Beitragsentscheidung darf nicht davon abh\u00e4ngen, ob eine Landesregierung bestimmte Programme f\u00fcr entbehrlich h\u00e4lt, eine andere Organisationsstruktur w\u00fcnscht oder eine Beitragserh\u00f6hung f\u00fcr politisch schwer vermittelbar h\u00e4lt. Auch allgemeine Hinweise auf Akzeptanzprobleme oder Reformbedarf d\u00fcrfen keine Rolle spielen. Sie ersetzen keine verfassungsrechtlich tragf\u00e4hige Abweichungsbegr\u00fcndung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BVerfG stellte 2021 ausdr\u00fccklich fest, dass programmliche und medienpolitische Zwecke als Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Abweichung von der KEF-Feststellung ausscheiden. Es stellte zugleich klar, dass die angemessene Belastung der Beitragszahler ber\u00fccksichtigt werden darf \u2013 aber nur auf der Grundlage nachpr\u00fcfbarer Tatsachen und einer fachlich abgesicherten Bewertung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Meine Hoffnung, ja meine Erwartung ist, dass das Gericht diese Grenze erneut deutlich zieht: \u00dcber Auftrag und Struktur entscheidet die Politik. Die Finanzierung folgt dem daf\u00fcr festgelegten Verfahren, in dem die KEF eine entscheidende Rolle hat. Beide Ebenen d\u00fcrfen nicht vermischt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Trennung sch\u00fctzt nicht allein die Rundfunkanstalten. Sie sch\u00fctzt die freie \u00f6ffentliche Meinungsbildung davor, dass finanzielle Entscheidungen zum Instrument politischer Einflussnahme werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Drittens: Leitplanken f\u00fcr ein zukunftsfestes und weniger blockierbares Verfahren<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der dritte Punkt reicht \u00fcber den konkreten Streit hinaus. Ich erhoffe mir \u2013 wenngleich ich es nicht unbedingt erwarte \u2013 vom BVerfG Leitplanken f\u00fcr ein zukunftsfestes Finanzierungsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das derzeitige Verfahren st\u00f6\u00dft an seine Grenzen. Solange jede Beitragsanpassung einen neuen Staatsvertrag und die Zustimmung aller 16 L\u00e4nder erfordert, kann ein einziges Land das gesamte Verfahren zum Stillstand bringen. In dieser Lage befinden wir uns seit 2021: Der heutige Beitrag von 18,36 Euro wurde vom BVerfG festgelegt, gedacht als \u00dcbergangsl\u00f6sung, bis die L\u00e4nder sich auf einen neuen Finanzierungsstaatsvertrag einigen. Darauf warten wir sechs Jahre und eine Beitragsperiode sp\u00e4ter noch immer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BVerfG \u00e4u\u00dferte sich 2021 auch zum Finanzierungsmodell: Die Zustimmung aller L\u00e4nder sei \u201ederzeit mangels anderer Vereinbarung\u201c erforderlich. Die Einstimmigkeit ist also keine zwingende verfassungsrechtliche Vorgabe, sondern Folge des von den L\u00e4ndern selbst gew\u00e4hlten Modells.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die L\u00e4nder erkannten das Problem und unternahmen Ende 2024 erneut einen politischen L\u00f6sungsversuch, die sogenannte Widerspruchsl\u00f6sung. Sie baute auf dem bekannten KEF-Verfahren auf, mit einem entscheidenden Unterschied: Eine KEF-Empfehlung von bis zu f\u00fcnf Prozent \u00fcber dem geltenden Beitrag sollte ohne neuen Beitragsstaatsvertrag als festgesetzt gelten, sofern nicht innerhalb von drei Monaten eine bestimmte Anzahl von L\u00e4ndern aktiv widerspricht. Bei einer Erh\u00f6hung von bis zu 2 Prozent h\u00e4tten drei L\u00e4nder widersprechen m\u00fcssen, bei einer Erh\u00f6hung von \u00fcber 3,5 Prozent h\u00e4tte ein Land gen\u00fcgt. Nur bei einer Erh\u00f6hung von \u00fcber 5 Prozent w\u00e4re es bei der Umsetzung durch Staatsvertrag geblieben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Modell war mehr als eine unverbindliche Diskussionsidee. Die Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder hatten am 12. Dezember 2024 einen Staatsvertragsentwurf beschlossen. Bayern und Sachsen-Anhalt erkl\u00e4rten allerdings, ihn nur zu unterzeichnen, wenn ARD und ZDF ihre Verfassungsbeschwerden zur\u00fccknehmen. Das geschah bekanntlich nicht. Damit scheiterte auch die Widerspruchsl\u00f6sung politisch (zum 30. November 2025). Die L\u00e4nder hatten einen Mechanismus entwickelt, um das Einstimmigkeitserfordernis bei kleineren Beitragsanpassungen abzumildern, konnten ihn aber nicht selbst in Kraft setzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Lage hat sich mit der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt versch\u00e4rft. Die AfD k\u00fcndigte in ihrem Wahlprogramm an, im Falle einer Regierungs\u00fcbernahme als erste Amtshandlung die \u201eRundfunkstaatsvertr\u00e4ge\u201c zu k\u00fcndigen. Den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk will sie in ein nach ihrer Auffassung \u201everfassungskonformes Grundangebot\u201c \u00fcberf\u00fchren und die Beitragsfinanzierung ersetzen. Das zeigt: An einer bedarfsgerechten Finanzierung besteht dort wenig Interesse. Ein Konsens aller 16 L\u00e4nder \u00fcber Rundfunk- und Finanzierungsstaatsvertr\u00e4ge wird in Zukunft mehr als schwierig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BVerfG machte 2021 deutlich, dass es den Landesgesetzgebern verfassungsrechtlich freisteht, die Beitragsentscheidung per Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu erm\u00f6glichen. Es legte weder ein Quorum fest noch erkl\u00e4rte es das Einstimmigkeitsprinzip f\u00fcr verfassungswidrig. Es stellte lediglich klar: Andere Entscheidungsmechanismen sind grunds\u00e4tzlich denkbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht k\u00f6nnte die L\u00e4nder daher erneut zu einer \u00dcberarbeitung des Verfahrens anhalten und dabei \u2013 deutlicher als 2021 \u2013 verfassungsrechtliche Leitplanken formulieren. Eine k\u00fcnftige Ordnung k\u00f6nnte an Elemente der Widerspruchsl\u00f6sung ankn\u00fcpfen, Mehrheitsentscheidungen erm\u00f6glichen oder je nach Umfang der Erh\u00f6hung unterschiedliche Verfahren vorsehen. Welche L\u00f6sung gew\u00e4hlt wird, bleibt Sache der L\u00e4nder. Karlsruhe k\u00f6nnte aber klarstellen, welchen Anforderungen sie gen\u00fcgen muss:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Schutz des KEF-Verfahrens,<\/li>\n\n\n\n<li>Wahrung der parlamentarischen Verantwortung,<\/li>\n\n\n\n<li>transparente Abweichungsgr\u00fcnde,<\/li>\n\n\n\n<li>hinreichende Staatsferne \u2013 und vor allem die Gew\u00e4hr, dass ein einzelnes Land die funktionsgerechte Finanzierung nicht dauerhaft verhindern kann.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Viertens: Rechtssicherheit ab dem 1. Januar 2027<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vierte Erwartung ist die Hoffnung auf eine konkrete Beitragsanpassung ab dem n\u00e4chsten Jahr. Die KEF empfahl im 25. Bericht, den Beitrag ab dem 1. Januar 2027 auf 18,64 Euro anzuheben. Sie nahm erneut die gesamte Beitragsperiode in den Blick und passte ihre Empfehlung an die aktualisierte Ertrags- und Aufwandsentwicklung sowie an den realistischen Zeitaufwand f\u00fcr die staatsvertragliche Umsetzung an. Die Erh\u00f6hung bezieht sich auf die letzten beiden Jahre der Beitragsperiode, l\u00e4sst sich aber \u2013 so der ausdr\u00fcckliche Hinweis der KEF \u2013 auf jeden anderen Zeitpunkt \u201eumrechnen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Politik hat bis zum Jahresende Zeit, die Empfehlung in einem Staatsvertrag umzusetzen. Politische Aktivit\u00e4ten sind bislang nicht bekannt, und sie d\u00fcrfen wohl auch nicht erwartet werden. Rainer Robra, Chef der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt, sagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 23. Juni 2026 mit bemerkenswerter Offenheit:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Eine Umsetzung des 25. KEF-Berichts sei bislang nicht in Arbeit und bis zum Jahresende ausgeschlossen, es gebe damit auch keine Beitragsanpassung.<\/li>\n\n\n\n<li>Nat\u00fcrlich spielten auch politische Aspekte eine Rolle, die politische Lage, insbesondere das Erstarken der AfD, werde ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n\n\n\n<li>Eine erneute Einigung auf L\u00e4nderebene stellte er offen in Frage.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das ist bemerkenswert, weil die Verletzung eines verfassungsrechtlich garantierten Verfahrens noch nie so offensiv einger\u00e4umt wurde \u2013 und das vor dem h\u00f6chsten Gericht, im Beisein aller Intendantinnen und Intendanten sowie Justiziare von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Interpretation dieses Verhaltens will ich nicht vorgreifen. Gerne diskutieren wir gleich dar\u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur\u00fcck zu meinem vierten Punkt: H\u00e4lt das BVerfG an seiner Rechtsprechung fest, besteht die Hoffnung, dass es nicht nur die Verfassungswidrigkeit der Nicht-Umsetzung der KEF-Empfehlung feststellt. Es soll auch erneut eine Vollstreckungsanordnung treffen und \u2013 wie 2021 \u2013 der aktuellen KEF-Empfehlung ab dem 1. Januar 2027 vorl\u00e4ufig Wirkung verschaffen. Das Gericht w\u00fcrde sich dabei ausdr\u00fccklich auf die Empfehlung der KEF st\u00fctzen und damit deren Rolle im geltenden Verfahren st\u00e4rken. Eine Anordnung von 18,64 Euro w\u00e4re keine eigene Bedarfsentscheidung des Gerichts, sondern eine vorl\u00e4ufige Sicherung des verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens, bis die L\u00e4nder selbst eine tragf\u00e4hige und zukunftsfeste Regelung geschaffen haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Schluss<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Was erwartet der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk also von Karlsruhe? Was erwarte ich pers\u00f6nlich?<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Erstens: die Fortf\u00fchrung der Rechtsprechung und den Schutz des KEF-Verfahrens.<\/li>\n\n\n\n<li>Zweitens: eine klare Grenze gegen\u00fcber politischen Erw\u00e4gungen bei der Beitragsfestsetzung.<\/li>\n\n\n\n<li>Drittens: Leitplanken f\u00fcr ein zukunftsfestes Finanzierungsmodell.<\/li>\n\n\n\n<li>Viertens: eine Beitragsanpassung ab dem 1. Januar 2027.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es geht um viel mehr als die H\u00f6he des Rundfunkbeitrags. Es geht um die Verl\u00e4sslichkeit eines verfassungsrechtlichen Schutzsystems. Karlsruhe kann den L\u00e4ndern die politische Gestaltung nicht abnehmen. Aber Karlsruhe k\u00f6nnte \u2013 und darauf richtet sich meine pers\u00f6nliche Hoffnung \u2013 erneut einen Impuls setzen, damit die Rundfunkfinanzierung innerhalb verl\u00e4sslicher verfassungsrechtlicher Grenzen neu gestaltet wird.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-large\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1024\" height=\"683\" src=\"https:\/\/ioer.org\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/Neukamm-1024x683.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-1262\" srcset=\"https:\/\/ioer.org\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/Neukamm-1024x683.jpg 1024w, https:\/\/ioer.org\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/Neukamm-300x200.jpg 300w, https:\/\/ioer.org\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/Neukamm-768x512.jpg 768w, https:\/\/ioer.org\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/Neukamm-425x283.jpg 425w, https:\/\/ioer.org\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/Neukamm.jpg 1240w\" sizes=\"auto, (max-width: 1024px) 100vw, 1024px\" \/><figcaption class=\"wp-element-caption\">von links: Ira Goyne, Katrin Neukamm, Erika Bock-Rosenthal, Karsten Rudolph<\/figcaption><\/figure>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beim Initiativkreis \u00f6ffentlich-rechtlicher Rundfunk am 20. 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