{"id":564,"date":"2019-02-06T14:43:03","date_gmt":"2019-02-06T13:43:03","guid":{"rendered":"http:\/\/ioer.org\/?p=564"},"modified":"2019-10-01T19:44:49","modified_gmt":"2019-10-01T17:44:49","slug":"eigene-nutzungslogik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ioer.org\/?p=564","title":{"rendered":"Das Verbot der Pressea\u0308hnlichkeit"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Vortrag von Sabine Hadamik\/I\u00d6R, erschienen in <a href=\"https:\/\/ioer.org\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/Beitrag-Hadamik.pdf\">epd medien Nr. 4\/2019<\/a><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<div class=\"page\" title=\"Page 1\">\r\n<div class=\"layoutArea\">\r\n<div class=\"column\">\r\n<h2>Zur Bedeutung des Rundfunkbeitragsurteils fu\u0308r die Neuregelung der Telemedienangebote von ARD und ZDF<\/h2>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n<\/div>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Mit seinem Urteil zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur im Wesentlichen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Rundfunkbeitrags festgestellt sondern auch zur Bedeutung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet Stellung genommen und diesem die Funktion als Vielfalt sicherndes und dem Nutzer Orientierung bietendes Gegengewicht zu den privaten Anbietern und Angeboten zugewiesen.<\/p>\r\n<p>Die Rechtsanw\u00e4ltin Sabine Hadamik formuliert auf der Grundlage dieses Urteils und seiner verfassungsrechtlichen Einordnung die Anforderungen an eine funktionsgerechte gesetzliche Ausgestaltung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrags im Internet: Notwendig sei ein starker \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk, der in einem marktwirtschaftlichen Umfeld publizistisch konkurrenzf\u00e4hig ist und den Nutzerbelangen effektiv Rechnung tragen kann. Das bedeute, dass der Gesetzgeber dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen muss, f\u00fcr seine Angebote die Darreichungsform zu w\u00e4hlen, mit der der jeweils zu vermittelnde Inhalt die Nutzer eines Angebots optimal erreichen kann. <br \/>Beschr\u00e4nkungen des \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrags, die \u2013 wie das Verbot presse\u00e4hnlicher Angebote &#8211; dem Schutz privatwirtschaftlicher Anbieter vor \u00f6ffentlich-rechtlicher Konkurrenz dienen, seien zu diesen Anforderungen kontr\u00e4r, weil sie den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Wahrnehmung seiner zentralen Funktion als vielfaltssicherndes und Orientierung bietendes Gegengewicht zu marktwirtschaftlichen Anbietern behindern.<\/p>\r\n<p>Hadamik kommt zu dem Schluss, dass das Verbot presse\u00e4hnlicher Angebote, wonach der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk verpflichtet wird, bei seinen Angeboten den Schwerpunkt auf Bewegtbild und Ton zu setzen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine funktionsgerechte Ausgestaltung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrags im Internet nicht Rechnung tr\u00e4gt:<\/p>\r\n<p>Das Bundesverfassungsgericht habe eine Unterbindung des publizistischen Wettbewerbs durch Programmverbote f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalten als unangemessen bewertet, da private Anbieter keine hinreichende Meinungsvielfalt b\u00f6ten. <br \/>Die Fokussierung auf Bewegtbild und Ton werde zudem dem hybriden Charakter der Online-Kommunikation nicht gerecht. Das Verbot sei kontr\u00e4r zu den Nutzerbed\u00fcrfnissen konzipiert. <br \/>Studien belegten, dass beispielsweise bei der Rezeption von Online-Nachrichten in allen Altersgruppen das Lesen von Texten sehr deutlich gegen\u00fcber dem Anschauen von Videos \u00fcberwiegt. <br \/>Der Nutzer werde durch das Verbot presse\u00e4hnlicher Angebote darin beschr\u00e4nkt, den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk unter den ver\u00e4nderten Rezeptionsbedingungen der Digitalisierung als vertrauensw\u00fcrdige Alternative zu nutzen. Darin liege nicht nur eine Beschr\u00e4nkung der Wahlm\u00f6glichkeit des Nutzers. Dem Nutzer werde insoweit auch das \u00c4quivalent f\u00fcr seinen Rundfunkbeitrag versagt, auf das er nach dem Rundfunkbeitragsurteil einen Anspruch hat.<\/p>\r\n<p>Bleibe es bei der jetzigen Regelung, m\u00fcsse diese, wie dies auch schon bei dem bisher geltenden Verbot presse\u00e4hnlicher Angebote f\u00fcr notwendig erachtet wurde, im Wege verfassungskonformer Auslegung konkretisiert werden. In diesem Kontext komme der von den Rundfunkanstalten und den Spitzenverb\u00e4nden der Presse nach dem 22. Rundfunk\u00e4nderungsstaatsvertrag einzurichtende Schlichtungsstelle eine ganz besondere Bedeutung und Verantwortung zu, weil nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Auslegungsfragen zum Verbot der Presse\u00e4hnlichkeit in der Schlichtungsstelle gekl\u00e4rt werden sollen. <br \/>Dabei werde sehr darauf zu achten sein, dass Verst\u00e4ndigungen zur Auslegung dieses Verbots transparent sind und sich im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung dieser Verbotsnorm bewegen. <br \/>Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Anforderungen an eine vielf\u00e4ltige Kommunikationsordnung, die dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk eine tragende Rolle als vielfaltssicherndes Gegengewicht zu privatwirtschaftlichen Angeboten zuweisen, stehen &#8211; wie Hadamik anmahnt &#8211; nicht zur Disposition der hier verhandelnden Parteien.<\/p>\r\n<p>Im \u00dcbrigen habe das Bundesverfassungsgericht im anh\u00e4ngigen Verfassungsbeschwerdeverfahren des Norddeutschen Rundfunks (NDR) gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu streitgegenst\u00e4ndlichen Ausgestaltungen der Tagesschau-App und den ihr zugrunde liegenden Normen die M\u00f6glichkeit, mit Blick auf das Verbot der Presse\u00e4hnlichkeit weitere Klarstellungen vorzunehmen.<\/p>\r\n<p><a href=\"https:\/\/ioer.org\/wp-content\/uploads\/2019\/10\/Beitrag-Hadamik.pdf\">Download des Vortragstextes (PDF, 662 KB)<\/a><\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vortrag von Sabine Hadamik\/I\u00d6R, erschienen in epd medien Nr. 4\/2019 Zur Bedeutung des Rundfunkbeitragsurteils fu\u0308r die Neuregelung der Telemedienangebote von ARD und ZDF Mit seinem Urteil zum Rundfunkbeitrag vom 18. 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