{"id":898,"date":"2022-01-21T18:28:31","date_gmt":"2022-01-21T17:28:31","guid":{"rendered":"https:\/\/ioer.org\/?p=898"},"modified":"2023-02-06T18:08:24","modified_gmt":"2023-02-06T17:08:24","slug":"stellungnahme-zum-diskussionsentwurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ioer.org\/?p=898","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Diskussionsentwurf"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"auftrag-und-strukturoptimierung-des-offentlich-rechtlichen-rundfunks\">Auftrag und Strukturoptimierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Flexibilit\u00e4t im verfassungsrechtlichen Rahmen<br>Der Initiativkreis \u00f6ffentlich-rechtlicher Rundfunk K\u00f6ln, der sich seit langem mit den Rahmenbedingungen f\u00fcr den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk besch\u00e4ftigt, begr\u00fc\u00dft grunds\u00e4tzlich, dass den \u00f6ffentlich-rechtlichen Medien f\u00fcr die digitale Transformation flexible Gestaltungsm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet werden. Angesichts der rasanten Entwicklungen im Bereich der privaten Medien, insbesondere auch auf den internationalen Plattformen ist Flexibilisierung die richtige Strategie. Allerdings bedarf es einer ad\u00e4quaten Ausstattung und eines Rechtsrahmens, der es den \u00f6ffentlich-rechtlichen Sendern erm\u00f6glicht, mit medialen, sozialen und technischen Entwicklungen Schritt zu halten. Nur wenn dies gew\u00e4hrleistet ist, k\u00f6nnen \u00f6ffentlich-rechtliche Medien ihren verfassungsrechtlichen Auftrag als Gegengewicht zu privatwirtschaftlichen, kommerziellen Angeboten erf\u00fcllen und ihren verfassungsrechtlich fundierten Beitrag zur Funktionsf\u00e4higkeit unserer Demokratie leisten.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>So sehr gesetzliche Flexibilisierung des Programmauftrags grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen ist, seine im Entwurf vorgesehene gesetzliche Ausgestaltung wird dem gesetzgeberischen Anspruch, die Zukunftsf\u00e4higkeit des \u00f6ffentlich-rechtlichen Systems in einem sich ver\u00e4ndernden medialen Umfeld sicherzustellen, schon deshalb nicht gerecht, weil sie ersichtlich von der finanziellen Erw\u00e4gung getragen ist, den Rundfunkbeitrag stabil zu halten. Die Regelung in \u00a7 32a Abs. 6, wonach durch die Wahrnehmung der neu er\u00f6ffneten programmlichen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Anstalten kein finanzieller Mehrbedarf entstehen darf, bringt dies deutlich zum Ausdruck. Die Regelung steht damit im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Ausgestaltung des Programmauftrags allein am verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks auszurichten hat. Finanzielle Erw\u00e4gungen sind in diesem Kontext sachfremd, denn die Finanzierung folgt dem Programm und nicht umgekehrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelung in \u00a7 32 a Abs.6 w\u00fcrde deshalb einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht standhalten.<br>\u00a7 32 a Abs. 6 ist daher ersatzlos zu streichen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\">\n<li>Teilnahme an der Informationsgesellschaft<br>Die Teilhabe aller Bev\u00f6lkerungsgrupppen an der Informationsgesellschaft zu erm\u00f6glichen, ist ein wichtiger und richtiger Teil des Auftrags und erfordert auch medienp\u00e4dagogische Kompetenzen und Aktivit\u00e4ten.<br>Wir schlagen daher vor,&nbsp; \u00a7 26 Absatz 1 Satz 6 wie folgt zu erg\u00e4nzen:<br>&#8222;\u2026.erm\u00f6glicht werden; dazu geh\u00f6rt auch medienp\u00e4dagogische Unterst\u00fctzung.<\/li>\n\n\n\n<li>Schutz der demokratischen Ordnung als Auftrag<br>Angesichts der weltweit festzustellenden Bedrohungen von demokratischen Grundwerten und allgemeinen politischen Entwicklungen, in denen die demokratische Grundordnung und deren Werte von manchen in Frage gestellt werden, sollte der Auftrag des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG auch den Schutz der Verfassung umfassen. Schon vor \u00fcber 70 Jahren haben der erste hessische Ministerp\u00e4sident Martin Stock und Carlo Schmid folgendes, unver\u00e4ndert Aktuelles erkl\u00e4rt:<br>Stock bei Gr\u00fcndung des Hessischen Rundfunks:\u201eH\u00fcten Sie aber auch den \u00c4ther, eines der heiligsten G\u00fcter eines Volkes; vor allem die Freiheit, unter der Sie selbst arbeiten k\u00f6nnen! Schenken Sie dem Geist der Freiheit und Demokratie Geh\u00f6r. Wenn Sie einem Geist Geh\u00f6r schenken, der Freiheit und Demokratie t\u00f6ten will, m\u00fcssen Sie wissen, dass Sie sich und Ihrem Volke damit den Untergang bereiten. Sie dienen keiner Partei, Sie dienen keiner Sekte, Sie dienen keiner Gruppe von Parteien, Sie dienen dem ganzen Volke. Ihr sch\u00e4rfster Kampf muss daher denen gelten, die die demokratische Freiheit und den Frieden der Welt zu st\u00f6ren versuchen.\u201c Carlo Schmid: \u201eDie Demokratie sollte nicht zu schwach, sondern wehrhaft sein und auch den Mut zur Intoleranz denen gegen\u00fcber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen, um sie umzubringen.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Daher sollte \u00a7 26 Absatz 2 Satz 1 wie folgt erg\u00e4nzt werden: Die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erf\u00fcllung ihres Auftrags der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung,<br>deren Schutz und hohen journalistischen Standards,\u2026.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"4\">\n<li>Unterhaltung<br>Der Auftrag, neben Kultur, Bildung, Information und Beratung auch Unterhaltung anzubieten, wird in dem Diskussionsentwurf in Frage gestellt. Dass Unterhaltung dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrag entsprechen muss, ist keine Frage. Bei einer Einschr\u00e4nkung geben wir aber zu bedenken: Das junge unterhaltungsaffine Publikum kann oft nur auf diesem Weg erreicht werden. Zudem ist der Unterhaltungsbegriff unbestimmt. Es besteht mit der Eingrenzung auch die Gefahr, dass am Ende vor Gerichten gekl\u00e4rt werden m\u00fcsste, was als Unterhaltung mit \u00f6ffentlich-rechtlichem Angebotsprofil gelten soll.<\/li>\n\n\n\n<li>PHOENIX und KIKA noch beauftragen<br>Begr\u00fcndung:<br>PHOENIX hat sich gut etabliert und ist f\u00fcr aktuelle Berichterstattung unersetzlich. Phoenix \u00fcbertr\u00e4gt politische Ereignisse direkt und live aus dem Bundestag oder den jeweiligen Orten des Geschehens. So kann sich jeder und jede selbst ein Bild machen und teilhaben an demokratischen Prozessen. Im Anschluss bietet PHOENIX im Unterschied zu manch anderen Kan\u00e4len verl\u00e4ssliche Anregungen zur Reflektion und Einordnung.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>KIKA Die Nichtbeauftragung von KIKA birgt die Gefahr, dass Angebote f\u00fcr Kinder vollst\u00e4ndig in das nicht-lineare Programm \u00fcberf\u00fchrt werden, und damit gerade Kindern aus sozial benachteiligten Familien der Zugang zu kindgerechten Angeboten versperrt wird. Wie insbesondere auch die Landesanstalt f\u00fcr Medien (NRW) durch ihre Untersuchungen und Angebote belegt, brauchen Kinder f\u00fcr den Umgang mit dem Internet ein hohes Ma\u00df an elterlicher Anleitung und F\u00fcrsorge und damit einen Kenntnis- und Wissensstand der Bev\u00f6lkerung, den der Gesetzgeber bei der Novellierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Auftrags nicht voraussetzen kann und darf. Zudem haben die Erfahrungen mit dem Homeschooling w\u00e4hrend der Pandemie gezeigt, dass Kinder in vielen Haushalten gar nicht \u00fcber eigene internetf\u00e4hige Endger\u00e4te verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"6\">\n<li>\u00d6ffentlich-rechtliche Plattform<br>In \u00a7 30 Absatz 1 ist die Rede von einer gemeinsamen Plattformstrategie f\u00fcr die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio. N\u00e4heres wird dazu nicht gesagt. Da wir weder eine deutsche noch eine europ\u00e4ische Plattform haben, die auch nur ann\u00e4hernd als Alternative zu den Plattformen der internationalen Medienkonzerne gelten k\u00f6nnten, ist die Errichtung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Plattform sinnvoll.<br>Das setzt jedoch erhebliche zus\u00e4tzliche F\u00f6rderung voraus. Es sollte in Erw\u00e4gung gezogen werden, ob eine \u00f6ffentlich-rechtliche Plattform nicht auch f\u00fcr Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen offen stehen k\u00f6nnte. Die Kulturpartner der Sendeanstalten w\u00e4ren vermutlich sofort zur Kooperation bereit.<\/li>\n\n\n\n<li>Verweildauerfrist<br>In \u00a7 30 Absatz 2 wird die Verweildauerfrist in den Mediatheken geregelt. Wir schlagen vor, die Verweildauerfrist frei zu geben.<br>Daf\u00fcr sprechen folgende Argumente:<br>Es gibt \u00f6ffentlich-rechtlich \u201eSch\u00e4tze\u201c, die der \u00d6ffentlichkeit dauerhaft zug\u00e4nglich gemacht werden sollten. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsrechte und der geforderten Plattformstrategien werden sich unterschiedliche Verweildauern ohnehin einpendeln. Nutzerinnen und Nutzer sind es aus den privaten Medien gewohnt, Angebote l\u00e4nger vorzufinden und verstehen nicht, warum Sendungen, die mit \u201eihrem\u201c Rundfunkbeitrag finanziert wurden, nicht mehr zur Verf\u00fcgung stehen.<\/li>\n\n\n\n<li>Ausstattung der Gremien<br>Dass nach \u00a731 Absatz 2 a in Zukunft die Festsetzung von Zielen und die Beurteilung der Einhaltung von Zielvorgaben sowie die Schlie\u00dfung von Kan\u00e4len durch die Gremien erfolgen sollen, stellt diese vor neue Aufgaben. Unabh\u00e4ngige Wissenschaftler*innen sind mit der Begleitung zu betrauen, und auch die Gremien m\u00fcssen institutionalisierte Formen des Gespr\u00e4chs mit der \u00d6ffentlichkeit entwickeln. Dazu bedarf es einer finanziell besseren Ausstattung der Gremien, was im KEF-Verfahren ber\u00fccksichtigt werden muss. Dies sollte beachtet werden, wenn die Regelungen zur Rekrutierung und Arbeitsf\u00e4higkeit ehrenamtlicher Gremienmitglieder landesgesetzlich angepasst werden. Eine Evaluation der Rekrutierung, Ausstattung und Struktur der Gremien w\u00e4re sinnvoll.<\/li>\n\n\n\n<li>Richtlinien und Berichtspflichten<br>Zu den Satzungen, Richtlinien und Berichtspflichten in \u00a7 31 sei die Frage gestattet, ob das Ausma\u00df der Berichterstattung, des Dauerdialogs mit Experten und dem Publikum und die manchmal schon \u00fcberb\u00fcrokratisch erscheinenden Regeln nicht \u00fcberbordend sind. Und passen die aus der Wirtschaft \u00fcbertragene Konzepte der Zielvereinbarungen und Kontrollen f\u00fcr ein dynamisches Medienhaus? Angesichts der notwendigen umfangreichen qualitativen Beurteilungen und der Einschaltung unabh\u00e4ngiger Experten entsteht ein neues lukratives Besch\u00e4ftigungsfeld f\u00fcr Gutachtende.<\/li>\n\n\n\n<li>Probebetrieb<br>Nach \u00a732 Absatz 2 einen Probebetrieb f\u00fcr neue Telemedienangebote zu erm\u00f6glichen, ist sehr sinnvoll. Es fragt sich nur, ob ein halbes Jahr ausreicht, um die Akzeptanz wirklich beobachten zu k\u00f6nnen. Wenn ein Drei-Stufen-Test erst nach der Probezeit in Angriff genommen werden kann, w\u00e4re eine flexiblere Verl\u00e4ngerungszeit w\u00fcnschenswert.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Schlussbemerkungen<br>Eingangs wurde vorgeschlagen, \u00a7 32 a Absatz 6 aus Verfassungsgrundgr\u00fcnden zu streichen. Das neue Konzept des Staatsvertragsentwurf steht und f\u00e4llt mit der ad\u00e4quaten Neureglung der Finanzierung des \u00f6-r Rundfunks. Bleibt es beim derzeitigen Finanzierungssystem, wird immer wieder die Beitragsstabilit\u00e4t im Zentrum der politischen Debatten stehen und nicht die dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk vom BVerfG attestiere Finanzgew\u00e4hrleistungsgarantie. Das wird zu weiteren Verfahren in Karlsruhe f\u00fchren, zumal das derzeitige KEF-Verfahren mit der gewollten Flexibilisierung des Auftrags seine Schwierigkeiten haben wird, denn es gibt bald keine gesetzlich beauftragten Programmangebote mehr, sondern voraussichtlich h\u00e4ufiger wechselnde Angebote. Wie dies in das derzeitige KEF-Verfahren integriert werden soll, ist eine ganz wesentliche und schwierige Frage, deren Beantwortung noch v\u00f6llig offen ist, wenn man das indexierte Budgetmodell nicht einf\u00fchrt.<br>Die Flexibilisierung des Auftrags muss unseres Erachtens mit einem flexibilisierten indexierten Budgetmodell gekoppelt werden. Nur so k\u00f6nnen Sender mit einem flexibleren Auftrag operieren. Werden z.B. durch Gremienbeschluss Programme eingestellt, werden Gelder frei, die nicht unbedingt f\u00fcr neue Angebote umgewidmet werden k\u00f6nnen weil die KEF f\u00fcr die neuen Angebote den Finanzbedarf nicht fr\u00fcher pr\u00fcfen kann.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:100px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file alignleft\"><a id=\"wp-block-file--media-91ec7742-e109-4363-9c9a-f235fe6b1cfd\" href=\"https:\/\/ioer.org\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/IO\u0308R-Stellungnahme-Auftrag-und-Strukturoptimierung-des-o\u0308.-r.Rundfunks.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">IO\u0308R-Stellungnahme Auftrag und Strukturoptimierung des o\u0308.-r. Rundfunks<\/a><a href=\"https:\/\/ioer.org\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/IO\u0308R-Stellungnahme-Auftrag-und-Strukturoptimierung-des-o\u0308.-r.Rundfunks.pdf\" class=\"wp-block-file__button wp-element-button\" download aria-describedby=\"wp-block-file--media-91ec7742-e109-4363-9c9a-f235fe6b1cfd\">Herunterladen<\/a><\/div>\n\n\n\n<p>Im Rahmen des Anh\u00f6rungsverfahrens zum Diskussionsentwurf <em>Auftrag und Strukturoptimierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks<\/em> hat der Initiativkreis eine Stellungnahme abgegeben, die hier als PDF heruntergeladen werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auftrag und Strukturoptimierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks So sehr gesetzliche Flexibilisierung des Programmauftrags grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen ist, seine im Entwurf vorgesehene gesetzliche Ausgestaltung wird dem gesetzgeberischen Anspruch, die Zukunftsf\u00e4higkeit des \u00f6ffentlich-rechtlichen Systems in einem sich ver\u00e4ndernden medialen Umfeld sicherzustellen, schon deshalb nicht gerecht, weil sie ersichtlich von der finanziellen Erw\u00e4gung getragen ist, den Rundfunkbeitrag stabil zu halten. Die Regelung in \u00a7 32a Abs. 6, wonach durch die Wahrnehmung der neu er\u00f6ffneten programmlichen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Anstalten kein finanzieller Mehrbedarf entstehen darf, bringt dies deutlich zum Ausdruck. 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