Resolution: Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stärken!

Wir, die Mitglieder des Initiativkreises öffentlich-rechtlicher Rundfunk Köln e.V. (IÖR), sind in großer Sorge, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk bei den anstehenden politischen Entscheidungen über seine zukünftige Finanzierung und seinen Auftrag geschwächt wird und damit seiner Aufgabe, einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität der Demokratie und zum Zusammenhalt der Gesellschaft zu leisten, nicht mehr ausreichend nachkommen könnte. Insbesondere die Vereinbarung der Ministerpräsidenten, den Rundfunkbeitrag langfristig stabil zu halten, hat zur Folge, dass nicht über Zukunftsinvestitionen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern über Beschränkungen des Programmauftrags oder das Einfrieren des Finanzrahmens diskutiert wird. Und diese Diskussion findet in einem Umfeld statt, in dem der öffentlich-rechtliche Rundfunk von verschiedenen Seiten angegriffen und diffamiert wird.

Wir wenden uns daher mit dieser Resolution sowohl an die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker wie auch an die Zivilgesellschaft, um deutlich zu machen, was auf dem Spiel steht.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist die einzige unabhängige und nicht von kommerziellen Interessen geleitete, gesellschaftlich kontrollierte Medieninstitution in Deutschland. Nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist verfassungsrechtlich und gesetzlich verpflichtet, die Vielfalt der Meinungen ausgewogen darzustellen, zur gesellschaftlichen Integration beizutragen und die Werte unserer Demokratie aktiv zu verteidigen. Diese Aufgabe hat er auch in der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Krise in hervorragender Weise erfüllt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie.

Wir fordern daher die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker in den Ländern auf, bei den anstehenden Entscheidungen der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie Rechnung zu tragen und ihn angesichts der erkennbaren Gefährdungen der Demokratie deutlich zu stärken:

  • Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss vom Gesetzgeber mit einem Auftrag und mit Finanzmitteln ausgestattet werden, die es ihm ermöglichen, zukunftsfähige Konzepte zu entwickeln und umzusetzen. Diese Konzepte müssen gewährleisten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu der ökonomischen und publizistischen Macht kommerzieller Anbieter, insbesondere der großen Internetkonzerne, bilden kann.
  • Schon wegen demokratiegefährdender Entwicklungen in der Internetkommunikation muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Angebote im Internet deutlich ausweiten und dazu die erforderlichen Finanzmittel erhalten.
  • Wir fordern alle demokratischen Politikerinnen und Politiker nachdrücklich dazu auf, allen Angriffen auf die Institution öffentlich-rechtlicher Rundfunk offensiv entgegen zu treten und die Bedeutung dieser Institution für die Demokratie aktiv zu vermitteln.

Begründung

I. Die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Grundpfeiler der Demokratie

Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Presse- und Rundfunkfreiheit sind konstitutive Bestandteile unserer Demokratie. Sie sollen einen offenen Prozess der Meinungsbildung gewährleisten, ohne den eine Demokratie nicht funktionieren kann. Dementsprechend müssen im öffentlichen Diskurs die gesellschaftlichen und politischen Meinungen in ihrer Breite und Vielfalt zu Wort kommen können.

Die Presseorgane als verfassungsrechtlich geschützte Tendenzbetriebe sind zur Darstellung der Meinungsvielfalt in Gesellschaft und Politik nicht verpflichtet. Sie dürfen entsprechend ihrer publizistischen Ausrichtung einseitig berichten. Für den privaten Rundfunk gelten nur geringe Vielfaltsanforderungen. Darüber hinaus haben bei den privatwirtschaftlich organisierten Medien im Konfliktfall in der Regel die wirtschaftlichen Interessen Vorrang.

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hingegen ist die Darstellung der Vielfalt der Meinungen in der Gesellschaft unabhängig von kommerziellen Interessen eine verfassungsrechtlich und gesetzlich festgelegte Aufgabe. Dieser Auftrag des öffentlich- rechtlichen Rundfunks ist von besonderer Bedeutung für die demokratische Meinungsbildung, da über den freien Markt die notwendige inhaltliche Vielfalt nicht gewährleistet werden kann. [1. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – , Rn. 117 ff. (1-213), http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html]

Darüber hinaus hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk allein die Verpflichtung, die Werte unserer Verfassung aktiv zu unterstützen und zu verteidigen sowie einen relevanten Beitrag zum Zusammenhalt der Gesellschaft zu leisten. Außerdem unterliegt er auch einer unabhängigen gesellschaftlichen Kontrolle. Er ist von Verfassung wegen der Garant dafür, dass dem privaten Rundfunk geringere Anforderungen auferlegt werden können. Denn nur wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Verfassungsauftrag uneingeschränkt erfüllen und im publizistischen Wettbewerb bestehen kann, sind die Vielfaltsdefizite von privaten Veranstaltern verfassungsrechtlich hinnehmbar.[2. BVerfG, Urteil vom 11. 09.2007, a.a.O., Rn. 122]

Unsere Demokratie lebt auch von Voraussetzungen, die sie selber nicht schaffen kann. Sie braucht eigenständig denkende und verantwortungsvolle Bürgerinnen und Bürger, die sich vielfältig informieren und miteinander ins Gespräch kommen können. Dazu bietet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner föderalen Struktur und mit seinen vielen Landesstudios und Publikumsveranstaltungen, Serviceleistungen und nutzergenerierten Angeboten einen verlässlichen institutionellen Rahmen.

Hohe Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Die große Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für eine demokratische Gesellschaft hat sich gerade wieder in der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Krise gezeigt. Durch seine vertrauenswürdige Berichterstattung, die Bereitstellung von Diskussionsforen zur Wissensvermittlung sowie die seriöse Einordnung und Bewertung der Faktenlage hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk dem immensen Informationsbedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit großer Unsicherheit in vorbildlicher Weise Rechnung getragen. Für Fragen aus dem Publikum und Beiträge der Nutzerinnen und Nutzer war der öffentlich- rechtliche Rundfunk so unmittelbar ansprechbar wie kein anderes Medium. Er hat vielen Menschen eine Stimme gegeben, über ihre Ängste und Probleme zu sprechen, aber auch über ihre Initiativen und Projekte in allen möglichen sozialen Lagen und Milieus, und hat damit den Zusammenhalt in der Gesellschaft gestärkt. Die Rekordeinschaltquoten, die die Sendungen im Radio, im Fernsehen und im Internet erreicht haben, zeigen die breite Anerkennung und die hohe Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er ist mit Abstand das Medium, dass das größte Vertrauen in der Gesellschaft genießt – nicht nur in Krisenzeiten.

Veränderungen des öffentlichen Diskurses durch das Internet und gestiegene Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Mit dem Internet hat sich der öffentliche Diskurs erheblich verändert. Insbesondere jüngere Menschen informieren sich mehr und mehr über das Internet, oft auch aus unsicheren Quellen. Gesellschaftliche und politische Debatten haben sich in Teilen in das Internet verlagert.

Die Geschäftspolitik der marktmächtigen Internetkonzerne und das Kommunikationsverhalten der Nutzer haben allerdings Erscheinungen hervorgebracht, die den für die Demokratie notwendigen offenen Meinungsbildungsprozess gefährden. Beschimpfungen und Beleidigungen insbesondere von Politikerinnen und Politkern bis hin zu Mordandrohungen, Hass und Hetze, Rassismus und Antisemitismus haben zu einer Verrohung der Diskursmoral geführt. Fake News, die sich schnell und mit großen Reichweiten verbreiten, intransparente Beeinflussungen mittels geheim gehaltener Algorithmen oder massenhafter Einsatz von Bots können die Meinungsbildung manipulieren. Einzelmeinungen können dadurch gewichtiger erscheinen als sie sind und das tatsächliche Meinungsbild in der Gesellschaft verfälschen. „Insgesamt ist leider festzuhalten, dass die Geschäftspolitik der großen Internetkonzerne Entwicklungen in Gang gesetzt hat, welche die Demokratie unterhöhlen und gefährden“.[3. Prof. Grunwald, epd medien 3/2020]

Angesichts dieser Veränderungen des öffentlichen Diskurses ist die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die demokratische Meinungsbildung und den Zusammenhalt der Gesellschaft erheblich gewachsen. Die gestiegene Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat auch das Bundesverfassungsgericht insbesondere wegen der Kommerzialisierung und Manipulationsanfälligkeit der Internetkommunikation in seinem Rundfunkbeitragsurteil 2018 hervorgehoben. Nachdrücklich betonte das Gericht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Verfassung wegen die Aufgabe habe, „durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden.“[4. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 77 ff., 80 (1-157), http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html]

II. Gezielte Angriffe und Schwächungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Die für unsere Demokratie essentielle Institution öffentlich-rechtlicher Rundfunk wird von unterschiedlichen Seiten angefeindet, diffamiert und politischem Druck ausgesetzt. Rechtspopulisten wollen ihn ganz abschaffen. Gezielte Kampagnen, den Rundfunkbeitrag zu boykottieren oder massenhaft die gespeicherten Daten abzufragen, um den Beitragsservice lahm zu legen, werden initiiert.[5. https://www.buzzfeed.com/de/felixhuesmann/rechte-sabotage-gegen-ard-zdf] Der langjährige amtlich bestellte oberste Schützer unserer Verfassung fordert auf, über die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nachzudenken und hält ihn für überflüssig.[6. Maaßen auf Twitter 17.9.2019] Obwohl der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfassungsgemäß staatsunabhängig ist, wird er als „Staatsfunk“ gezielt diffamiert, nicht nur von der AfD, sondern auch von angesehenen, überregionalen Printmedien: „Sieg für den Staatsfunk“ schreibt der Spiegel[7. 11.9.2007] angesichts eines Gebührenurteils des Bundesverfassungsgerichts. „Deutschland leistet sich einen teuren staatlichen Rundfunk – Die Gebühren steigen und steigen“ titelte die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung 2017[8. 20.8.2017], obwohl seit 2009 bis heute der Beitrag nicht erhöht, sondern 2015 von 17,98 € auf 17,50 € gesenkt wurde. Bei jeder geplanten Erhöhung des Rundfunkbeitrags werden von den privatwirtschaftlich organisierten Medien verstärkt Angriffe gegen den öffentlich- rechtlichen Rundfunk gefahren.

Auch von demokratischen Parteien und Regierungen kommen immer wieder Vorschläge, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk schwächen würden: Die Halbierung des Rundfunkbeitrags ist Wahlziel der FDP[9. https://www.fdp.de/forderung/126-2]. Der jetzige Bundesinnenminister forderte als CSU-Chef und Ministerpräsident Bayerns die Zusammenlegung von ARD und ZDF[10. https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/csu-grundsatzprogramm-langfristig-ard-und- zdf-unter-einem-dach-zusammenlegen.htm]. Der Chef der Staatskanzlei und Staatsminister in Sachsen-Anhalt, Rainer Robra, befürwortete, die ARD auf regionale Berichterstattung zu beschränken und nur noch das ZDF als bundesweite Fernsehanstalt zu erhalten. Die Tagesschau, die das höchste Vertrauen als Informationssendung genießt und täglich ca. 10 Millionen Zuschauer hat, hält er für überflüssig.[11. https://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rainer-robra-cdu-politiker-will-ard-als-nationalen-sender-abschaffen/20469446.html]

Auch die vielen Sparaufforderungen und Sparvorschläge, die von den Länderregierungen kommen, schwächen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die von unterschiedlichen Seiten gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichteten Angriffe und Kampagnen sollen bei den Bürgerinnen und Bürgern bleibende Wirkung erzielen. Sie mindern das Ansehen und die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als unverzichtbare demokratische Institution und gefährden auf lange Sicht die Demokratie selbst.

Angesichts dieser vielen Angriffe auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stehen alle demokratischen Politikerinnen und Politiker in der Pflicht, der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Demokratie gerecht zu werden und den vielfältigen Angriffen und Diffamierungen offensiv entgegen zu treten.

III. Anstehende Entscheidungen über Finanzierung und Auftrag des öffentlich- rechtlichen Rundfunks

Die Bundesländer sind dem im Rundfunkbeitragsurteil des Bundesverfassungsgerichts 2018 formulierten verfassungsrechtlichen Auftrag an den Gesetzgeber, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zukunftsfähig auszustatten, bisher nicht nachgekommen.

Der Auftrag, ein Vielfalt sicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu kommerziellen Angeboten zu bilden, lässt sich nur umsetzen, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Anbietern auch im Internet bestehen kann. Dafür braucht es einen starken öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der über eine Mittelausstattung verfügt, die es ihm ermöglicht, neue Inhalte, Formate, Genres und Verbreitungsformen zu entwickeln.

Der im März 2020 unter den Ministerpräsidenten der Länder nach jahrelangen Beratungen erzielte Konsens, den Rundfunkbeitrag entsprechend dem Vorschlag der KEF von derzeit 17,50 € auf 18,36 € zu erhöhen, ist ein Minimalkonsens, der nicht darauf gerichtet ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Gegengewicht zu kommerziellen Angeboten, insbesondere zur Macht der Internetkonzerne, zukunftsfähig aufzustellen. Gleichwohl muss diese geringfügige und nach 11 Jahren erstmalige Erhöhung von allen Landesparlamenten jetzt ratifiziert werden, weil es andernfalls beim derzeitigen Rundfunkbeitrag bliebe. Ohne Umsetzung des KEF-Vorschlags würde sich eine Situation wiederholen, die das Bundesverfassungsgericht schon einmal im Rundfunkgebührenurteil 2007 als nicht mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit vereinbar und damit als verfassungswidrig gerügt hat („Rundfunkgebühren verfassungswidrig festgesetzt“).[12. BVerfG, Pressemitteilung Nr. 90/2007 zum Urteil vom 11.09.2007, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2007/bvg07- 090.html]

Die Überlegungen, die in den Staatskanzleien zur Weiterentwicklung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks angestellt werden, haben vor allem „eine langfristige Beitragsstabilität“ und damit das Einfrieren des Finanzrahmens im Auge. Zwangsläufige Konsequenz dieses Ziels ist eine Reduzierung der Programmangebote des öffentlich- rechtlichen Rundfunks.

Die Ministerpräsidenten der Bundesländer haben sich bei ihrer Jahreskonferenz Ende Oktober 2016 in Rostock darauf verständigt, dass der Rundfunkbeitrag langfristig stabil bleiben soll. Im Ergebnisprotokoll der Sitzung wird das Ziel „einer langfristigen Beitragsstabilität und angemessenen Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler“ hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass neue Angebote nur bei Anpassung von bestehenden Angeboten beauftragt werden dürfen und dies mit der Beitragsstabilität im Einklang stehen muss.[13. Protokoll Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 26. bis 28. Oktober 2016 in Rostock, LT NRW Vorlage 16/1646 , TOP 1.1. Nr.3, TOP 1.3 Nr.2, https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-4446.pdf]

Bei in der Regel steigenden Kosten und Löhnen wird der finanzielle Rahmen für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei weitgehend gleich bleibenden Rundfunkeinnahmen kontinuierlich kleiner. Sind – wie von den Rundfunkanstalten vorgetragen – die Einsparpotentiale erschöpft, hat der Kostenanstieg zwangsläufig zur Folge, dass die staatsvertraglich beauftragten Programme nicht mehr in vollem Umfang weitergeführt werden können. Vor diesem Hintergrund haben die derzeit in den Staatskanzleien der Länder diskutierten Vorschläge für eine Neuformulierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – unabhängig davon, welches Konzept vertreten wird – vor allem das Ziel, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verringern, um so die Kosten zu senken und den Rundfunkbeitrag stabil zu halten.

Vorschläge zur Beschränkung des Auftrags auf die „Kernaufgaben“ Information, Bildung und Kultur sind nicht nur verfassungswidrig, sondern auch demokratieschädlich.

In unterschiedlicher Ausprägung werden Vorschläge gemacht, etwa Sport und Unterhaltungsprogramme weitgehend den privatwirtschaftlich organisierten Medien zu überlassen und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf Programme zur Information, Bildung und Kultur zu fokussieren. Für die Meinungsbildung sind aber nicht nur Nachrichtensendungen, Kommentare oder Dokumentarfilme bedeutsam, sondern ebenso Unterhaltungssendungen wie Spielfilme, Radiofeatures oder Shows.[14. Vgl. hierzu BVerfGE 73,118]

Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt sich, wie das Bundesverfassungsgericht im ZDF-Urteil (2014)[15. BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 -1 Bv 1/11-, Rn. 37 (1-135), http://www.bverfg.de/e/fs20140325_1bvf000111.html] noch einmal nachdrücklich klargestellt hat, „nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden.“ Er erfasst vielmehr „die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung einschließt und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist.“ Dies ist auch unter Demokratiegesichtspunkten bedeutsam, da allein der öffentlich-rechtliche Rundfunk darauf verpflichtet ist, aktiv die Werte unserer Verfassung zu vermitteln und zu verteidigen. Privatwirtschaftliche Angebote neigen gerade im Bereich der Unterhaltung immer wieder zu Tabubrüchen, die auch Grundwerte verletzen, um eine höhere Aufmerksamkeit und damit auch höhere Werbeeinnahmen zu erzielen. Die Verletzung von Grundwerten durch private Veranstalter hat zum Beispiel dazu geführt, dass der Jugendmedienschutzstaatsvertrag ergänzt werden musste, z.B. um die Vorschriften zur Sicherstellung der Würde des Menschen.

Der schönfärbende Begriff „Flexibilisierung des Programmauftrags“ verschleiert, dass weniger Programme angeboten werden sollen, um den Finanzbedarf zu senken.

Vielfach diskutiert wird der Vorschlag, die bisherige gesetzliche Beauftragung zurückzufahren und einige Programme zukünftig nicht mehr gesetzlich zu beauftragen, sondern den Rundfunkanstalten die Entscheidung darüber zu überlassen, ob und wie sie die bisherigen Angebote weiterführen. Wegen des mit der Vorgabe der Beitragsstabilität immer enger werdenden Finanzrahmens werden die Rundfunkanstalten auf diese Weise gezwungen, Programmangebote aufzugeben. Mit Begriffen wie „Flexibilisierung des Programmauftrags“ wird nicht nur der Zwangscharakter dieses Sachverhalts verschleiert, sondern auch in unzulässiger Weise auf die Programmautonomie der Rundfunkanstalten eingewirkt.

Die Flexibilisierung des Auftrags bei gleichbleibenden Finanzmitteln widerspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Finanzierung dem Programm zu folgen hat und nicht umgekehrt. Der Gesetzgeber muss den Rundfunkanstalten „die Finanzierung derjenigen Programme ermöglichen, deren Veranstaltung ihrer spezifischen Funktion nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrung dieser Funktion erforderlich ist“.[16. BVerfGE 87,181,202]

Beauftragung nach Kassenlage, d.h., im Einklang mit einem langfristig stabilen Rundfunkbeitrag, ist mit der Rundfunkfreiheit des Grundgesetzes unvereinbar.

Die Fixierung auf eine „stabile Höhe“ des Rundfunkbeitrags ist auch mit der verfassungsrechtlichen Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unvereinbar.

Die Ausrichtung am Ziel der Beitragsstabilität bedeutet, dass der Finanzrahmen für die Programmangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten festgeschrieben wird. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als unvereinbar mit der Rundfunkfreiheit gekennzeichnet worden. Der öffentlich-rechtlichen Rundfunk darf in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand beschränkt werden, da das Programmangebot für neue Inhalte, Formate, Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss.[17. BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, a.a.O., Rn. 123]

Die wichtige Nutzerperspektive wird außer Acht gelassen, wenn nur der Beitragszahler in den Blick genommen wird!

Bei dem unter den Ministerpräsidenten vereinbarten Ziel, den Rundfunkbeitrag langfristig stabil zu halten, werden die Menschen nur als Beitragszahler gesehen, die vor Erhöhungen des Beitrags geschützt werden müssten. Dass die Beitragszahler aber auch potentielle und tatsächliche Nutzer sind, gerät dabei aus dem Blickfeld.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist verfassungsrechtlich aber vor allem dadurch legitimiert, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk von jedermann als ein von kommerziellen Interessen unabhängiges, Vielfalt sicherndes und Orientierung bietendes Medium genutzt werden kann. Insbesondere im Hinblick auf die manipulationsanfälligen Dienste der großen Internetkonzerne hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Aufgabe, eine glaubwürdige und verlässliche Alternative zu den kommerziellen Angeboten zu sein. Nur mit einem dynamischen Programmauftrag, der qualifiziertes Personal und zusätzliche Investitionen erfordert, kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk den tatsächlichen Entwicklungen im Nutzer- und Kommunikationsverhalten Rechnung tragen. Wenn durch das Einfrieren des Finanzrahmens dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk diese Weiterentwicklung seiner Angebote nicht mehr möglich ist, er sich damit dem Nutzerverhalten im Internetzeitalter nicht mehr anpassen kann und dadurch immer mehr an Akzeptanz bei den Nutzern verliert, verfehlt der öffentliche-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Auftrag. Dadurch könnte langfristig die verfassungsrechtliche Legitimation des Rundfunkbeitrags in Frage gestellt werden.

Angesichts der Gefährdungen der Demokratie durch die Entwicklungen in der Internetkommunikation muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Angebote im Internet deutlich ausweiten und dazu die erforderlichen Finanzmittel erhalten!

Während die Internetkonzerne in Deutschland Plattformen und Angebote für Inhalte und die Kommunikation mit den Nutzern aufbauen und damit vor allem auch ein junges Publikum für sich gewinnen konnten, haben es die Landesgesetzgeber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit dem 2009 in Kraft getretenen 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag weitgehend untersagt, mit eigenen Angeboten auf den sich neu etablierenden digitalen Kommunikationswegen präsent zu sein. Bereits bestehende Angebote mussten gelöscht werden.[18. Vgl. hierzu z.B. https://www1.wdr.de/archiv/rundfunkstaatsvertrag100.html] Inzwischen beherrschen ausländische Konzerne den Kommunikationsmarkt.

Erst sehr spät, mit dem im Mai 2019 in Kraft getretenen 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurden bestehende Beschränkungen teilweise aufgehoben und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk erweiterte Möglichkeiten eingeräumt, mit internetspezifischen Gestaltungsmitteln im Internet präsent zu sein und seine Angebote – so die Gesetzesbegründung – „dynamisch an die technische Entwicklung im Internet“ anzupassen.

Vorwürfe, die auch aus der Politik erhoben werden, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erreiche das junge Publikum nicht mehr, wirken vor dem Hintergrund seiner zehnjährigen gesetzlichen Beschränkungen fast zynisch. Mit dem von ARD und ZDF nur im Internet verbreiteten Angebot „Funk“ hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk gezeigt, dass er sehr wohl junge Menschen ansprechen und erreichen kann. Um die durch die einschränkende Gesetzgebung entstandenen Rückstände aufholen zu können, muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk personell und finanziell in die Lage versetzt werden, seine Angebote im Internet auszuweiten und dem veränderten Nutzerverhalten anzupassen. Dazu gehört auch, inadäquate bestehende gesetzliche Beschränkungen abzubauen, wie z.B. das Verbot presseähnlicher Angebote.[19. Vgl. Dörr (2019), Gutachten Die regulatorische Relevanz der Organisation massenhafter Individualkommunikation, unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung der Meinungsvielfalt, 44-47 (S.47), https://www.die- medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/die_medienanstalten/Themen/Intermediaere/2019_06_ 04_Gutachten_Relevanz_Organisation_massenhafte_Individualkommunikation.pdf] Das Verbot besagt, dass öffentlich-rechtliche Angebote im Internet im Schwerpunkt mittels Bewegtbild und Ton zu gestalten sind und Text nicht im Vordergrund stehen darf. Diese Beschränkung wird dem Nutzerverhalten nicht gerecht. Auf den mobilen Endgeräten, die von immer mehr Menschen zur Informationssuche genutzt werden, werden vor allem textbasierte Informationen gewünscht.

Wir sind in großer Sorge, dass von den verantwortlichen Politikerinnen und Politikern die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die demokratische Meinungsbildung nicht in ausreichendem Maße gewürdigt und die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch als Gegengewicht zu den kommerziellen Diensten und Angeboten nicht ausreichend gewährleistet wird. Wir appellieren deshalb eindringlich, bei den zukünftigen Entscheidungen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit auch die Demokratie zu stärken und nicht zu schwächen!

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