Die im Staatsvertrag vorgesehene Beitragserhöhung ist gescheitert, weil die Regierungsvorlage zum Staatsvertrag vom Ministerpräsidenten zurückgezogen und somit im Landtag von Sachsen-Anhalt nicht zur Abstimmung gestellt worden ist.

Sabine Hadamik hat in einem Beitrag für medienpolitik.net auf die davor liegende Debatte Bezug genommen und herausgearbeitet, dass die ablehnende Argumentation Punkt für Punkt im Rahmen der der Beitragsdiskussion verfassungswidrig ist und auf eine politische Einflussnahme abzielt und kommt zu folgendem Fazit:

Der Rekurs auf die in Sachsen-Anhalt gegen die Beitragserhöhung vorgebrachten Argumente zeigt, wie essentiell es für unseren demokratischen Rechtsstaat ist, dass das Bundesverfassungsgericht den Schutz der Grundrechte garantiert und angesichts sich verändernder Lebensbedingungen weiterentwickelt. Sollte das Parlament in Sachsen- Anhalt tatsächlich seine Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag verweigern, würden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gezwungen, erneut das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Das Bundesverfassungsgericht würde dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die wegen der Nichtzustimmung des Landtags von Sachsen-Anhalt unterlassene Erhöhung des Rundfunkbeitrags mit der Rundfunkfreiheit unvereinbar und deshalb verfassungswidrig war.

Es ist zu hoffen, dass die Politiker der CDU-Fraktion in Sachsen-Anhalt bei der Abstimmung über die von der KEF vorgeschlagene Beitragserhöhung nicht, wie vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigt, „zur Gefahrenquelle für die Rundfunkfreiheit“ werden. Die parlamentarische Diskussion in Sachsen-Anhalt hat mit Blick auf die parlamentarische Diskussionslage auch in anderen Parlamenten durchaus exemplarischen Charakter. Sie wirft die sehr grundsätzliche Frage auf, was es für die Demokratie bedeutet, wenn demokratisch gewählte Abgeordnete der Verfassung, wie sie vom Bundesverfassungsgericht verbindlich ausgelegt wird, bei ihrem Handeln ersichtlich keinen Stellenwert einräumen.

Link zum vollständigen Artikel: Eine Gefahrenquelle für die Rundfunkfreiheit?

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