Anhörung zur ÖRR-Reform
Stellungnahme des IÖR zum Reformvorhaben der Rundfunkkommission der Länder
I. Vorbemerkung
Die Ziele des Reformpakets der Rundfunkkommission der Länder, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Medien zu stärken und ihre Weiterentwicklung zu fördern, sind zu begrüßen. Einige, der vorgeschlagenen Regelungen aber sind geradezu konträr zu den mit dem Reformpaket verfolgten Zielen.
- Einer der größten Kritikpunkte besteht darin, dass die Regelung der Finanzierung des ÖRR in eine ungewisse Zukunft verschoben wird. Wie soll denn der erbetene Reformeifer der Anstalten geweckt werden, wenn ihnen die durch die KEF festgestellten notwendigen Finanzmittel verfassungswidrig verweigert werden und die Anstalten deshalb gezwungen werden, über Gebühr Einsparungen vorzunehmen.
Qualitätsverbesserungen anzumahnen und gleichzeitig zum übermäßigen Sparen zu zwingen ist ein Widerspruch in sich! - Die Verschärfung der Regelung zur untersagten Presseähnlichkeit der Angebote des ÖRR im Internet widerspricht in besonderem Maße dem Ziel, alle gesellschaftlichen Gruppen zu erreichen. Gerade unter jüngeren Menschen spielen die online-Angebote zu politischen Themen eine immer größere Rolle. Es ist daher absurd, öffentlich-rechtliche Texte einzuschränken und die Lesegewohnheiten dieses Publikums zu missachten.
- Die beabsichtigte Begrenzung der Spartenprogramme widerspricht eindeutig dem Kultur und Bildungsauftrag des ÖRR. Gerade in Zeiten von fake news und Verschwörungsinhalten ist es widersinnig, das hervorragende Informationsangebot des ÖRR, das unterschiedliche Zielgruppen anspricht, in der vorgesehenen Weise zu beschneiden.
- Der Ansatz, eine allgemeine Plattform für alle öffentlich-rechtlichen Angebote zu ermöglichen, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Um ein wirkliches Gegengewicht zu den amerikanischen Großunternehmen zu schaffen, sollte jedoch eine Public-Service -Plattform angestrebt werden, die auch Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen beteiligt.
II. Unsere Anmerkungen im Überblick
Der Initiativkreis öffentlich-rechtlicher Rundfunk Köln. e.V. (IÖR) begrüßt das Vorhaben, die öffentlich-rechtlichen Medien zu stärken und ihre Weiterentwicklung zu ermöglichen. Mit dem Entwurf nehmen die Länder ihre Aufgabe ernst, Auftrag und Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Angebots zu regeln und zu konkretisieren. Diese Aufgabe ist Sache des Gesetzgebers, wie das BVerfG mehrfach klargestellt hat.
Allerdings dürfen diese medienpolitischen Entscheidungen und die Entscheidung über die Finanzausstattung von ARD, ZDF und DLR nicht miteinander verknüpft werden, wie das BVerfG wiederholt entschieden hat. Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung, wozu der der Reformstaatsvertrag gehört, und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.
Besonders kritisch ist, dass die Regelung der Finanzierung des ÖRR in eine ungewisse Zukunft verschoben wird. Wie soll denn der erbetene Reformeifer der Anstalten geweckt werden, wenn ihnen die durch die KEF festgestellten notwendigen Finanzmittel verfassungswidrig verweigert werden und die Anstalten deshalb gezwungen werden, über Gebühr Einsparungen vorzunehmen. Qualitätsverbesserungen anzumahnen und gleichzeitig zum übermäßigen Sparen zu zwingen ist ein Widerspruch in sich!
Der bewusste Verzicht auf eine Entscheidung über die von der KEF empfohlene Beitragserhöhung um 58 Cent ab 2025 ist mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG vom 20.7.2021 verfassungsrechtlich unzulässig, zumal den Ländern – wie Aussagen von Frau Raab bei DWDL vom 30.9. und Herrn Haseloff in der FAZ vom 1.10.2024 zeigen – bewusst ist, dass die mit dem Reformstaatsvertrag verbundenen Einsparungen frühestens in 2028-2029 wirksam werden, also den aktuellen, von der KEF festgestellten Finanzbedarf nicht reduzieren.
Die Länder sind als föderale Verantwortungsgemeinschaft zur angemessenen Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet und können den Vorschlag der KEF nicht einfach ignorieren, wie das BVerfG klar und deutlich festgestellt hat. Wenn ihnen der öffentlich-rechtliche Rundfunk wirklich wichtig ist, sollten die Länder nicht weiter eine monatliche Beitragserhöhung ab 2025 um den Preis eines Brötchens verweigern, sondern viel mehr der Bevölkerung vermitteln, dass diese für 60 Cent am Tag ein sehr breites, vielfältiges und für unsere Demokratie wichtiges Gesamtangebot der Rundfunkanstalten erhält.
Dann wären auch moderate, nicht einmal die Inflation ausgleichende Anpassungen wie der aktuelle KEF-Vorschlag von 58 Cent fest für 4 Jahre den Bürgerinnen und Bürgern leichter verständlich und akzeptabel zu machen, die ganz andere Preissteigerungen auf vielen Gebieten, gerade auch der Daseinsvorsorge, hinnehmen müssen
Die Konkretisierung des Auftrags mit Blick auf die Stärkung der Interaktion und Partizipation ist grundsätzlich zu begrüßen. Partnerschaften mit Bildungs- und Kultureinrichtungen, insbesondere mit öffentlich-rechtlichen Institutionen sind auch zur Stärkung der Demokratie in einer hochgradig vernetzten Welt sehr wichtig. Deshalb sollte hier ein klargestellt werden, dass die gemeinsame Plattform auch für Partner und für jegliche Kooperationen genutzt werden kann. Dass der Gesellschaftsdialog auf vielen Ebenen und in unterschiedlichen Formaten verstärkt werden soll, ist sehr sinnvoll. Er wird allerdings mit sehr differenzierten quantitativen Leistungsanalysen gleich eingehegt. Hier wäre mehr Freiheit zum Ausprobieren wünschenswert. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch qualitative Leistungsanalysen notwendig sind, und insbesondere Wirkungsstudien nur mit wissenschaftlicher Begleitung erfolgen können.
Die Gremien bekommen in diesem Zusammenhang auch eine neue Verantwortung, denn sie geben Leistungsanalysen in Auftrag und werten Sie aus. Sie werden auch am Gesellschaftsdialog teilhaben. Dazu müssen ihnen die Mittel bereitgestellt werden. Letztendlich tragen die Gremien in all den vorgeschlagenen Umstrukturierungen große Verantwortung.
Zum Medienrat sind zumindest einige kritische Fragen anzubringen. Offenbar besteht die Hoffnung, die Kontrolle über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an eine kleine Expertengruppe abgeben zu können. Wollen sich die Länder ihrer Verantwortung für den öffentlich-rechtlichen Mediensektor entziehen?
Ein Medienrat, der über allem schwebt, soll nach Auskunft von Frau Raab den Kontakt zu den Menschen halten, um von außen zu erschließen, ob die Angebote bedarfsgerecht sind. Das aber ist doch eine Aufgabe des Gesellschaftsdialogs. Bei der vorgesehenen Berufung der Mitglieder würde es sicher politisch nicht einfach sein, bei der Berufung alle Fachrichtungen zu berücksichtigen, die Ost-West-Balance einzuhalten und Gendervorgaben zu erfüllen. Wenn die vorhandenen Kontrollgremien angemessen ausgestattet werden, ist kein Zusätzliches Gremium nötig.
Der Titel „Schwerpunktangebote“ verschleiert für interessierte Laien, dass es hier um die Schließung von Programmen und Kanälen geht im Rahmen von Einsparmaßnahmen. Da sollen Ressourcen gebündelt und überführt werden. Rhetorisch wird betont, dass man statt Quantität mehr Qualität erreichen möchte. Wieso denn gerade bei den Qualitätssendern wie 3Sat und Kika und Phoenix gespart werden soll, erschließt sich nicht, zumal es hier essenziell um Vielfaltssicherung geht. Zudem sind die zu erwartenden Einsparungsmöglichkeiten nicht sehr groß.
Wenn die öffentlich-rechtlichen Angebote in den Bereichen Bildung, Dokumentation und Information gestärkt werden sollen – was in diesen Zeiten dringend nötig ist – muss man die Sender in diesen Bereichen nicht mit gewaltigen jahrelangen Umorganisationen beschäftigen und womöglich lahmlegen. Schon die Bildung von „Körben“, in denen sich nur Informationsspartenkanäle, oder nur Bildungsangebote befinden, die untereinander konkurrieren, widerspricht der offiziellen Rhetorik der Qualitätssicherung und der grundgesetzlichen Vielfaltsicherung. Da macht es keinen Sinn ausgerechnet hier Einsparungen vornehmen zu wollen.
III. Zu einzelnen Bestimmungen des Medienstaatsvertrags:
Zu § 28a Reduzierung der Spartenprogramme
Die beabsichtigte Begrenzung der Spartenprogramme widerspricht dem Kultur- und Bildungsauftrag des ÖRR. Gerade in Zeiten von fake news und Verschwörungsinhalten ist es kontraproduktiv, das Informationsangebot des ÖRR, das unterschiedliche Zielgruppen anspricht, in der vorgesehenen Weise zu beschneiden.
Eine Integration von 3Sat in ARTE, wie sie ermöglicht werden soll, allerdings nicht verpflichtend ist, erscheint nicht sinnvoll. Die Länder haben immer wieder den kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hervorgehoben. Dies kommt z.B. bereits in § 26 Absatz 1 und nun auch in § 26a Absatz 4 Ziff. 5 des Entwurfs erneut zum Ausdruck. Mit den beiden Programmen wird der Kultur- und Bildungsauftrag bislang in besonderer und guter Weise erfüllt. Daher sollten die beiden Programme 3Sat und ARTE weiterhin jeweils explizit beauftragt und § 28a Absatz 1 Satz 2 gestrichen werden. Zumindest sollte in Satz 2 das Wort „sollen“, durch „können“ ersetzt werden.
In diesen Zeiten ausgerechnet die demokratierelevanten Informationskanäle zu fusionieren ist hoch problematisch. Das widerspricht der verfassungsmäßig gebotenen Vielfaltsicherung. Angesichts der Notwendigkeit zur Aufdeckung von Falschmeldungen, der immer umfangreicheren Berichterstattung aus den Krisen der Welt und der schwierigen politischen Gemengelage in Deutschland, sind wirklich vielfältige Zugänge wichtig! Phoenix ist der einzige Sender, der Parteitage oder Plenarsitzungen in voller Länge präsentiert. Das sind manchmal Sternstunden politischer Bildung. Außerdem: wie sollte eine Fusionierung an vier Standorten verlaufen in Mainz, Hamburg, Bonn und München? Allenfalls könnten ZDF info und tagesschau 24 fusionieren, aber da sind wir im Kern des Verfassungsauftrages der Vielfalt, der es ermöglichen soll, bei wichtigen Ereignissen von einem zum anderen Sender zu wechseln.
Sinnvoll allerdings sind die Vorschläge, die Kinderangebote nach Altersklassen noch zielgenauer einzurichten und vor allem den Versuch zu unternehmen, junge Menschen besser zu erreichen. KI.KA weist jetzt den größeren Kindern schon den Weg ins Internet, muss aber als Marke bleiben, um besser auffindbar zu sein.
In der Erläuterung zu Absatz 3 werden die Programme ZDFneo und ARD ONE als Programme für Menschen über 30 Jahre erwähnt. Nach Absatz 3 Ziff. 3 sollen ARD und ZDF ein Programm für jüngere Erwachsene gestalten, wobei offenbar an eine Fusion von ZDFneo und ARD ONE gedacht wird. Hier sollte eine stärkere Konkretisierung der inhaltlichen Erwartungen der Länder an ein Programm für Menschen über 30 Jahre erfolgen, denn ARD ONE und ZDFneo bestehen, betrachtet man die Programminhalte einmal über den Zeitraum von einem Monat näher, zu über 90% aus reinen Wiederholungen und sind Abspielkanäle von bereits im Ersten oder Zweiten gesendeten Beiträgen.
Beide Programme haben nichts mehr mit den guten, gerade auf jüngere Menschen zugeschnittenen Programmkonzepten und -profilen zu tun, die ARD und ZDF 2009 zum 12. Rundfunkänderungs-StV vorgelegt haben und die eigentlich auch rechtlich verpflichtend sind, aber seit Langem nicht erfüllt werden. Beide Programme sind in ihrer heutigen Gestaltung verzichtbar. Sie entsprechen allenfalls in einem Umfang von 10 % einem Programm, das sich vom Ersten und Zweiten unterscheidet. Ein Programm für Menschen ab 30 Jahren sind beide nicht und deshalb macht es auch keinen Sinn, diese Programme zu fusionieren, wenn sie nicht mit einem klaren Auftrag der Länder verbunden werden.
Eine gemäß §28a Absatz 4 vorgesehene datumsmäßig verpflichtende Überführung der in Absatz 2 und 3 genannten Programme ab 1.1.2033 ins Internet (als Telemedienangebote) erscheint nicht sinnvoll. Die Worte „spätestens jedoch zum 1.1.2033“ sollten gestrichen werden, da heute nicht schon absehbar ist, ob bis dahin die lineare Nutzung nur noch marginal ist.
Zu § 29 Hörfunkprogramme
Die Reduzierung der Zahl der von ARD bislang veranstalteten über 60 Hörfunkprogramme erscheint nachvollziehbar. Vor allem Programme gleicher Musikfarbe können durch Kooperation zusammengelegt werden.
Es fehlt allerdings an einer Konkretisierung der Inhalte der Hörfunkprogramme. Die Reduzierung der Anzahl darf nicht dazu führen, dass Hörfunkprogramme mit den Inhalten Information, Bildung und Kultur künftig zugunsten von Unterhaltungsprogrammen entfallen. Daher sollte in Absatz 1 nach Satz 1 eingefügt werden: „Die Hörfunkprogramme dienen insbesondere der Information, der Bildung und der Kultur.“
Zu § 30f Gemeinsame Plattform
Es ist sehr zu begrüßen, dass eine allgemeine Plattform für alle öffentlich-rechtlichen Angebote ermöglicht wird. Um ein Gegengewicht zu den amerikanischen Großunternehmen zu schaffen, sollte aber perspektivisch eine Public-Service-Plattform angestrebt werden, die auch Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen beteiligt Es geht hier darum, die Demokratie vor medialen Autokraten zu schützen.
Der Umbruch der Medienlandschaft wird sich nach aller Voraussicht in den nächsten Jahren beschleunigt fortsetzen. Ohne Gegenmaßnahmen werden sich herkömmlichen Medien im „Plattformisierungsprozess“ weder ökonomisch noch publizistisch behaupten können. Warum also – wenigstens als Gegengewicht – nicht eine öffentliche, beitragsfinanzierte Plattform? Vielleicht auch unter Beteiligung von Verlagen und Kultur- sowie Wissenschaftseinrichtungen.
Deshalb wird vorgeschlagen:
- offene Standards zu schaffen
- volle Outlink-Freiheit für Content Creatoren
- Abschaffung aktiver Traffic-Manipulation
- 30% Marktanteilsobergrenzen in demokratierelevanten Kategorien
- Trennung von Kanal und Inhalt, Öffnung für Drittanbieter
- Overside Boards. (Martin Andree: BIGTECH MUSS WECH; Ffm, New York 2023).
Eine Public-Service-Plattform hätte beispielhaft folgende Vorteile:
- In Ergänzung zu den Medien-Oligopolisten, könnte ein über eine „Demokratieabgabe“ finanzierte Internetplattform auf den Verkauf von Daten verzichten.
- Ein solches Public Value-Internetangebot könnte staatsfern von gesellschaftlichen Gruppen kontrolliert werden und demokratische Teilhabe ermöglichen.
- Es könnte gemeinwohlorientiert, unabhängig und identitätsstiftend ausgerichtet und dem Wahrhaftigkeits- und Achtungsgebot sowie zur Einhaltung journalistischer Grundsätze verpflichtet werden.
- Ein solcher öffentlich-rechtlicher Netzauftritt könnte durch einen gesellschaftlichen Inte-grationsauftrag der Spaltung der Öffentlichkeit und darüber hinaus Hassreden und
Verschwörungsdenken entgegenwirken. - Eine solche Plattform könnte mit dem Versprechen an die Nutzer verbunden sein, dass die Daten geschützt und die Algorithmen transparent gemacht würden. Immerhin bestünde dann eine demokratischere Alternative zu den Internetoligopolisten und ein Angebot für eine informative Grundversorgung.
§ 30 Absatz 7 Presseähnlichkeit
Die Verschärfung des Verbots der Presseähnlichkeit der Angebote des ÖRR im Internet ist abzulehnen. Das Verbot widerspricht in besonderem Maße dem Auftrag des ÖRR, alle gesellschaftlichen Gruppen zu erreichen. Gerade unter jüngeren Menschen spielen die online Angebote zu politischen Themen eine immer größere Rolle. Es ist daher kontraproduktiv, öffentlich-rechtliche Textangebote einzuschränken und Nutzungsgewohnheiten dieses Publikums zu missachten.
Hinzu kommt, dass der Begriff der Presseähnlichkeit schon immer schillernd und zu unkonkret ist. Vor allem aber passt das Verbot nicht mehr in unsere Zeit. Gerade in Zeiten von Fakenews, massiver Beeinflussung der Meinungsbildung durch das Internet ist es abwegig, Textangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch mehr als bisher für unzulässig zu erklären. Sie dienen gerade auch der seriösen und zuverlässigen Information und gehören inzwischen durch die veränderte Mediennutzung zum Grundversorgungsauftrag, wie der frühere Präsident des BVerfG, Hans-Jürgen Papier, schon 2010 im Gutachten „Zur Abgrenzung und Auslegung des Begriffs der Presseähnlichkeit“ festgestellt hat.
Wie die aktuelle eco-Umfrage zeigt, informieren sich immer mehr Menschen über politische Themen über das Internet. Online-Angebote sind also bei der politischen Meinungsbildung immer relevanter und spielen eine entscheidende Rolle. Es ist daher absurd, Texte auf öffentlich-rechtlichen Angeboten derart einzuschränken, während private Online-Angebote längst crossmedial und voll mit Video- und Audioinhalten sind. Insbesondere, um junge Menschen zu erreichen, muss man auf ihre Lesegewohnheiten eingehen.
Zum anderen ist das Ziel, mit diesem Verbot die Presse zu schützen, nicht zu erreichen. Es gibt keinen Beweis dafür, dass die Textangebote von ARD, ZDF und DLR die Wirtschaftlichkeit der Presse und ihrer Onlineangebote tangieren. Vorliegende Gutachten belegen das Gegenteil. Dass der BDZV ohne Belege etwas anderes behauptet, darf die Länder nicht zu der vorgesehenen Regelung veranlassen. Es besteht auch kein Grund, vor der EU-Kommission wegen des laufenden Verfahrens einzuknicken. Das Verbot der Presseähnlichkeit darf nicht noch verschärft werden; es gehört ganz gestrichen-
Zu § 35 Absatz 5 Sportrechtekosten
Der hohe Gesamtaufwand für Sportübertragungen sollte insgesamt begrenzt werden. Neben den Sportrechtekosten fallen auch hohe weitere Kosten für Produktion, Technik, Personal, Honorare sowie Gemeinkosten bei Sportsendungen an. Daher erscheint eine auch prozentmäßige Begrenzung auf maximal 10 % sinnvoll und erforderlich, da diese Kosten seit Jahren ständig ansteigen. Deshalb sollte in Satz 1 hinter dem Wort „Mittel“ in Klammern eingefügt werden „(Vollkosten)“. Diesen Begriff verwendet auch die KEF.
Dass die Sender nicht ganz ehrlich mit ihren tatsächlichen Sportkosten umgehen, zeigen die aktuellen Berichte über Differenzen bei den Angaben der Sportkosten des ZDF (siehe epd medien vom 4.10.2024 „Ein Sender zwei Zahlen“). Während das ZDF die durchschnittlichen Kosten im Zeitraum 2020-2023 mit 207 Mio. € p.a. angibt, weist die KEF allein für 2022 die Kosten für den Bereich Sport beim ZDF mit 354,5 Mio.€ aus.
Sofern der eingeklammerte Satz 2 bestehen bleibt, sollten aus dem gleichen Grund die Worte „Aufwand für den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportereignisse“ durch „Aufwand (Vollkosten) für die Produktion und Ausstrahlung von Sportereignissen“ ersetzt werden.
IV. Zu den Bestimmungen des ARD-Staatsvertrags
Es ist zu begrüßen, dass der bislang konturen- und weitgehend inhaltslose ARD-Staatsvertrag nun deutlich erweitert und Konkretisierungen der Zusammenarbeit der Landesrundfunkanstalten und der Gremienkompetenzen vorgenommen werden. Auch die verstärkte Zusammenarbeit mit ZDF und DLR (§3 Absatz 2) ist sinnvoll.
Zu § 4 Federführungen
Das schon lange in der ARD geübte Federführungsprinzip hat den Nachteil, dass Federführer nur Vorschläge machen können, die dann von den anderen Anstalten angenommen werden können oder auch nicht. Es hat daher bislang keine rechtliche Verbindlichkeit und hat nicht zum relevanten Abbau von Mehrfachstrukturen geführt. Insofern ist zu begrüßen, dass es jetzt staatsvertraglich verankert und eine Verpflichtung zur Nutzung der durch die federführende Anstalt erbrachten Leistungen vorgeschrieben wird. Nur so macht ein Federführungsprinzip Sinn.
Zu § 6 ARD-Vorsitz
Die Vorsitzzeit wird nun auf 2Jahre festgelegt, dem bisher üblichen Zeitraum. Ob die Festlegung von 2 stellvertretenden Anstalten sinnvoll ist, erscheint fraglich. Es erscheint sinnvoller, den Zeitraum auf 4 Jahre festzulegen, da damit vermieden wird, das immer wieder Einarbeitungszeiten und auch personeller und Sachaufwand bei Übernahme des Vorsitzes entstehen, wie dies bislang der Fall ist. Im Übrigen lassen sich in 2 Jahren nur wenig substantielle Ziele des Vorsitzes umsetzen, wie die Vergangenheit gelehrt hat.
Für das in Absatz 3 genannte gemeinsame Büro sollte geregelt werden, dass dieses mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, so wie dies für die Gremienbüros der Landesrundfunkanstalten vorgeschrieben ist.
Zu § 8 Gremienvorsitzendenkonferenz
Die Bestimmung über die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) ist sinnvoll, weil sie eine bislang bestehende Lücke im ARD-Staatsvertrag schließt und der GVK nun eine eigene Zuständigkeit verschafft, die sie bisher nicht besitzt.
Nach der vorgesehenen Regelung soll sie allerdings nur beratende Funktion und keine Entscheidungskompetenz erhalten, was ihre Funktion weiterhin schwächt. So hat der bisherige „Programmbeirat Erstes Deutsches Fernsehen“ auch nur eine beratende Rolle und seine Beratung hat seit jeher nur eine außerordentlich bescheidende Wirkung auf den Inhalt des Ersten.
Wenn die GVK auch auf den Inhalt der gemeinschaftlichen Angebote der ARD und deren Finanzierung haben soll, benötigt die GVK hierfür eine konkrete Kompetenz bzgl. der Verwendung der von den Landesrundfunkanstalten im Rahmen ihrer von den Rundfunkräten genehmigten Etats für die gemeinschaftlichen Angebote zur Verfügung gestellten Finanzmittel. So wie die Rundfunkräte der ARD-Anstalten über die Etats ihrer Anstalt entscheiden und z.B. Etatansätze des Intendanten ändern können (etwa mehr Mittel für Dokumentationen als für Krimis festlegen), sollte auch die GVK eine entsprechende Kompetenz für die Verwendung der für die gemeinschaftlichen Angebote zur Verfügung stehenden Mittel erhalten. Nur dann kann die GVK den Einfluss nehmen, den die Rundfunkräte der ARD-Anstalten schon immer auf den Etat ihrer jeweiligen Anstalt haben. Derzeit entscheiden über die Inhalte und die konkrete, genrebezogene Mittelverwendung der gemeinschaftlichen Angebote keine Gremien, sondern für das Erste und die ARD-Mediathek die Programmdirektorin Erstes Deutsches Fernsehen und für die anderen gemeinschaftlichen Angebote die Exekutive der für das Angebot zuständigen Anstalt, nicht deren Gremien.
Da die Länder im 3. MedÄStV die Kompetenzen der Gremien bewusst gestärkt haben, sollte auch für die Inhalte und die Mittelverwendung für die gemeinschaftlichen Angebote eine Gremien-Entscheidungskompetenz geschaffen werden, dafür eignet sich die GVK. Nur dann können auch die Qualitätsrichtlinien (§ 31 Absatz 4 MedStV) wirksam kontrolliert umgesetzt werden. Daher sollte in § 8 nach Absatz 1 folgender neuer Absatz eingefügt werden:
„Die Gremienvorsitzendenkonferenz beschließt über die genrebezogene Mittelverwendung der von den Landesrundfunkanstalten für die gemeinschaftlichen Angebote zur Verfügung gestellten Finanzmittel.“
Mit dieser Formulierung bleiben die Kompetenzen und Zuständigkeiten der Gremien der ARD-Anstalten unberührt.
Zu § 9 Aufsicht
Hier wäre zu überlegen, ob in Absatz 1 nicht besser die GVK als Aufsichtsinstanz vorzusehen ist als die Gremien der geschäftsführenden Anstalt, die ja nach dem Entwurf alle 2 Jahre wechseln.
V. ZDF Staatsvertrag
Das ZDF hat bisher eine reine Intendantenverfassung, daher ist es zu begrüßen, dass im Entwurf ein Direktorium vorgesehen ist. Die Regelungen dazu sind allerdings sehr kleinteilig und bürokratisch.